Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erlass

    Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Beschreibung

    Wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen können Sie als Gläubiger Ihre Forderungen gegen den Schuldner durchsetzen, indem Sie Forderungen des Schuldners gegen Dritte (sog. Drittschuldner) pfänden lassen, z. B.
    • bei dem Arbeitgeber des Schuldners,
    • bei der Rentenversicherung
    • oder bei einer Bank, bei der der Schuldner ein Konto hat.
    Die Forderungen, die der Schuldner gegen diesen Dritten hat, werden dann auf Sie übertragen - man spricht auch von "Überweisung".

    Um die Forderung des Schuldners gegen den Dritten zu pfänden, benötigen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

    Bitte beachten Sie, dass die Pfändung erst mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam wird.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Charlottenburg (Amtsgericht Charlottenburg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Charlottenburg

    Beschreibung

    Amtsgericht Charlottenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsgerichtsplatz 1

    14057 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-charlottenburg/kontakt/

    Fax: (030) 90177-447

    Telefon Festnetz: (030) 90177-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Amtsgericht Köpenick (Amtsgericht Köpenick)

    Aktuelles

    Amtsgericht Köpenick

    Beschreibung

    Amtsgericht Köpenick

    Adresse

    Hausanschrift

    Mandrellaplatz 6

    12555 Berlin

    Kontakt

    Web: https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-koepenick/kontakt/formular.414258.php

    Fax: (030) 90247-200

    Telefon Festnetz: (030) 90247-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Amtsgericht Lichtenberg (Amtsgericht Lichtenberg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Lichtenberg

    Beschreibung

    Hinweis zum Zutritt ins Gerichtsgebäude:
    Zur Sicherung des Amtsgerichts werden Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten. Diese Maßnahmen dienen auch Ihrer Sicherheit. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird gebeten, möglichst rechtzeitig zu erscheinen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Besucherinnen und Besucher werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
    Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
    Gegenstände, die für tätliche Angriffe oder für Störungen der Gerichtsverhandlungen missbraucht werden können, dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden.

    Hinweis zu Zahlungsmöglichkeiten im Gericht:
    Vor Ort können Gerichtskosten bar, mit Girocard, Debitkarte und Kreditkarte (VISA und Mastercard) bezahlt werden.
    Bitte beachten:
    Die Einzahlung von Strafen und Nachlasshinterlegungen per Kartenzahlung ist nicht möglich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Roedeliusplatz 1

    10365 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-lb.berlin.de

    Fax: (0)30 90253-300

    Telefon Festnetz: (0)30 90253-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Amtsgericht Neukölln (Amtsgericht Neukölln)

    Aktuelles

    Amtsgericht Neukölln

    Beschreibung

    Amtsgericht Neukölln

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Straße 77/79

    12043 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-neukoelln/kontakt/artikel.385826.php

    Fax: (030) 90191-122

    Telefon Festnetz: (030) 90191-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 12.08.2024

    Amtsgericht Schöneberg (Amtsgericht Schöneberg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Schöneberg

    Beschreibung

    Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
    Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
    Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.

    Beim Amtsgericht Schöneberg kann unbar mit Debitkarte (Girocard (vormals EC-Karte), Maestro/V-Pay oder Kreditkarte (MasterCard, Visa) bezahlt werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Grunewaldstraße 66-67

    10823 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@ag-sb.berlin.de

    Fax: (030) 90159 - 429

    Telefon Festnetz: (030) 90159 - 0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Amtsgericht Kreuzberg (Amtsgericht Kreuzberg)

    Aktuelles

    Amtsgericht Kreuzberg

    Beschreibung

    Amtsgericht Kreuzberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Möckernstraße 130

    10963 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-kreuzberg/kontakt/artikel.387021.php

    Fax: (030) 90 175-211

    Telefon Festnetz: (030) 90 175-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Amtsgericht Wedding (Amtsgericht Wedding)

    Aktuelles

    Amtsgericht Wedding

    Beschreibung

    Folgende Anträge werden - mit Ausnahme sehr dringender und unabweisbarer Eilfälle - nur nach vorheriger Terminvereinbarung hier vor Ort aufgenommen:

    Erbausschlagungserklärungen
    Kirchenaustrittserklärungen
    Anträge auf Erteilung eines Beratungshilfescheines

    aktueller Hinweis zu Kirchenaustritten - Warnung vor Betrugsmasche im Internet - bitte beachten:

    Die Polizei warnt vor angeblicher Kirchenaustrittsmöglichkeit im Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie den Kirchenaustritt ausschließlich im Amtsgericht bzw. notariell beglaubigt gegenüber dem Amtsgericht erklären können. Eine online-Erklärung ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie kein Geld an etwaige online-Anbieter.

    Adresse

    Hausanschrift

    Brunnenplatz 1

    13357 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php

    Fax: (0)30 90156 664

    Telefon Festnetz: (0)30 90156 - 0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 16.08.2024

    Amtsgericht Pankow (Amtsgericht Pankow)

    Aktuelles

    Amtsgericht Pankow

    Beschreibung

    Amtsgericht Pankow

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 71

    13086 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/pw/rechtshinweis.html

    Fax: (030) 90245-400

    Telefon Festnetz: (030) 90245-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Amtsgericht Spandau (Amtsgericht Spandau)

    Aktuelles

    Amtsgericht Spandau

    Beschreibung

    Amtsgericht Spandau

    Adresse

    Hausanschrift

    Altstädter Ring 7

    13597 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-spandau/kontakt/artikel.345217.php

    Fax: (030) 90157 - 444

    Telefon Festnetz: (030) 90157 - 0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte (Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte)

    Aktuelles

    Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte

    Beschreibung

    Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte

    Adresse

    Hausanschrift

    Littenstraße 12-17

    10179 Berlin

    Kontakt

    Web: http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-mitte/kontakt/artikel.434934.php

    Fax: (0)30 9023-2223

    Telefon Festnetz: (0)30 9023-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 06.10.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit den hierfür vorgesehenen Formularen
      Sie müssen den Antrag schriftlich auf den einheitlichen Vordrucken gemäß der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) einreichen.
    • Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis im Original
      Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Vollstreckungstitel im Original bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einreichen. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels reicht nicht aus.
      Orts- und Gerichtsverzeichnis
    • Nachweis über die Zustellung des Vollstreckungstitels beim Schuldner
      Bei nicht gerichtlichen Vollstreckungstiteln, also solchen Titeln, die nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurden (dort wird die Zustellung direkt auf dem Titel vermerkt), müssen Sie den Zustellungsnachweis im Original beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorlegen.
    • Aufstellung Ihrer Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie der Vollstreckungskosten mit entsprechenden Belegen
      In Ihrem Antrag müssen alle Forderungen, die Sie gegen den Schuldner geltend machen, aufgelistet und belegt sein.
      Sofern Sie bisher entstandene Vollstreckungskosten (z. B. für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) geltend machen wollen, ist auch diediesbezügliche Aufstellung einzureichen. Diese wird Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe der bisher entstandenen Vollstreckungskosten, werden Ihnen wieder zurückgesandt.
    • Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
      Es müssen vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:
      1. Vollstreckungstitel ("Titel"):
      Ihnen als Gläubiger muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat, z. B.
      • Urteile,
      • Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens,
      • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
      • gerichtliche Vergleiche und
      • notarielle Urkunden.
      2. Vollstreckungsklausel:
      Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
      Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

      3. Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner:
      Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
      Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z. B. durch die entsprechende Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers.
      Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:
      • Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
      • Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
      • Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
      • bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
    • Form
      Um eine Pfändung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchführen zu lassen, müssen Sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in schriftlicher Form beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
      Sie können den ausgefüllten Antrag per Post an das Gericht senden oder den Antrag persönlich mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen.

      Für den Antrag sind zwingend die folgenden hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden:
      • Antrag
      • Beschlussentwurf
      • je nach Art der geltend gemachten Forderung die Forderungsaufstellung für gesetzliche Unterhaltsansprüche oder sonstige Geldforderungen
    • Genaue Angabe des Drittschuldners
      Der Drittschuldner ist die Person, Firma oder Behörde bzw. das Kreditinstitut, gegen die der Schuldner eine Forderung hat, z. B. Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens oder auf Auszahlung des Kontoguthabens. Sie müssen angeben: Name, Anschrift (mit Straße und Hausnummer, bei Firmen gegebenenfalls gemäß der Eintragung in das Handelsregister) und eventuell das Aktenzeichen des Drittschuldners.
    • Genaue Bezeichnung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner
      Sie müssen die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner genau bezeichnen, z.B. die Forderung des Schuldners
      • gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Arbeitseinkommens,
      • gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben,
      • gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistung,
      • gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern; beachten Sie hier, dass diese Forderung erst mit dem 1. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr pfändbar ist!
    • Nur bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
      Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen müssen Sie angeben:
      a) Familienstand des Schuldners (ledig, verheiratet, geschieden)
      b) Pfändet ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist anzugeben, wie viele weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Schuldner hat.
      c) Wenn sich der Schuldner absichtlich der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat, ist dies anzugeben.
    • Angabe wie der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner zugestellt werden soll
      Sinnvoll ist es, um eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Geschäftsstelle des Gerichts zu bitten (sog. Vermittlung der Zustellung). Diese schaltet dann den Gerichtsvollzieher ein. Anderenfalls müssten Sie als Gläubiger selbst dafür sorgen, dass der Beschluss dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
      Wenn Sie beantragen, dass die Zustellung durch das Gericht vermittelt wird, können Sie außerdem verlangen, dass der Drittschuldner aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, u. a. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt, und bereit ist, das verlangte Geld an Sie zu zahlen und ob andere Personen Ansprüche angemeldet haben (§ 840 ZPO).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen Sie als Antragsteller (Gläubiger) Gebühren zahlen:

    • 22,00 € für die Entscheidung über Ihren Antrag gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG)
    • Bei der Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher: Beträge, die der Gerichtsvollzieher für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen kann

    Für das Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Pfändung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 06.02.2024