Partnerschaftsregister; Einsicht
Beschreibung
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. Da die Register inzwischen vollständig elektronisch geführt werden, erfolgt die Einsichtnahme regelmäßig über einen entsprechenden Computer-Arbeitsplatz oder durch Einsicht in einen aktuellen Ausdruck der Registerdaten. Die Registerdaten und die elektronisch eingereichten Unterlagen können bei jedem bayerischen Registergericht eingesehen werden. Die vor 2007 in Papierform eingereichten Unterlagen sind hingegen nur bei dem Registergericht einzusehen, bei dem das jeweilige Unternehmen eingetragen ist.
Daneben können die Register online kostenfrei über das Registerportal der Länder eingesehen werden (Links siehe "Online-Verfahren").
Über dieses Registerportal ist zudem eine bundesweite Recherche und Online-Einsicht in die Register der anderen Bundesländer möglich. Das früher parallel betriebene bayerische Registerportal (RegisWEB) wurde abgeschaltet. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.
Online-Dienst
Registerportal der Länder - Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister
Beschreibung
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden.
Online erledigen
- Registerportal der Länder - Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Einsicht in das Partnerschaftsregister ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie bitte, dass in Bayern nicht jedes Amtsgericht mit der Führung des Partnerschaftsregisters betraut ist. In Bayern werden die Partnerschaftsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt:
- Amtsgericht Amberg (für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)
- Amtsgericht Ansbach (für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)
- Amtsgericht Aschaffenburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)
- Amtsgericht Augsburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)
- Amtsgericht Bamberg (für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)
- Amtsgericht Bayreuth (für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)
- Amtsgericht Coburg (für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)
- Amtsgericht Deggendorf (für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)
- Amtsgericht Fürth (für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)
- Amtsgericht Hof (für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)
- Amtsgericht Ingolstadt (für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)
- Amtsgericht Kempten/Allgäu (für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)
- Amtsgericht Landshut (für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)
- Amtsgericht Memmingen (für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)
- Amtsgericht München (für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)
- Amtsgericht Nürnberg (für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)
- Amtsgericht Passau (für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)
- Amtsgericht Regensburg (für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)
- Amtsgericht Schweinfurt (für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)
- Amtsgericht Straubing (für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)
- Amtsgericht Traunstein (für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)
- Amtsgericht Weiden i. d. OPf. (für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)
- Amtsgericht Würzburg (für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg)
Weitere Informationen
- Registerbekanntmachungen der Länder
Auf dieser Seite sind die bis August 2022 veröffentlichten Bekanntmachungen der Registergerichte gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches bzw. §§ 156 GenG, 5 Abs. 2 PartGG und den sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften sowie Bekanntmachungen gemäß § 66 BGB zugänglich. Die aktuellen Bekanntmachungen sind über das Registerportal abrufbar.
- Deutsches Unternehmensregister
Im Deutschen Unternehmensregister können Sie kostenlos und ohne Registrierung nach allen wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen suchen und haben Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.
- TransparenzregisterIm Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GWG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Sitftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 19.08.2024