Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gewährung

    Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

    Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.

    Beschreibung

    In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime. 

    Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.

    Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.

    An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.

    Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth

    Online-Dienst

    Jugendamt - Antrag auf Förderung von Kindern in Tagsstätten/Tagespflege

    ID: L100042_132242.-127149

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Verfahren können Sie einen Antrag auf Förderung von Kindern in Tagesstätten oder Tagespflege (§§ 2 ff. SGB VIII) stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth - Wirtschaftliche Jugendhilfe (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 10

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8964649268516Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-1367

    Fax: +49 9171 81-1328

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

      • Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten 12 Monate und/oder
      • aktueller Bescheid über Gewährung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder
      • Nachweise anderer Einkünfte (z. B. Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen,  BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Rente, Miet- und Pachteinnahmen usw.
         
      • Nachweis über die Höhe Ihrer Kaltmiete und eine detaillierte Betriebskostenaufschlüsselung (vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung oder eine Kopie Ihres Mietvertrages) oder
      • Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Kaminkehrergebühren, Kanal-/Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Gebäudeversicherung) oder
      • aktuellen Bescheid der Wohngeldstelle über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss
         
      • ggf. Nachweise über Versicherungsbeiträge - aus den Unterlagen müssen die Höhe des Versicherungsbeitrags und der Zahlungsmodus (monatlich, ¼jährlich, ½jährlich oder jährlich) und die Art der Versicherung (Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Arbeitsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, zusätzliche private Krankenversicherung) ersichtlich sein
      • ggf. Nachweis über die Beiträge zu einer Riester-Rente
      • ggf. Nachweise über bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen - aus den Unterlagen müssen der Grund der Ratenzahlung (z. B. Auto- oder Möbelkauf, Renovierungskosten, Mietrückstände), die monatliche Ratenhöhe und die Laufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung ersichtlich sein
      • ggf. Nachweise über sonstige finanzielle Belastungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Unterhaltszahlungen)

    Voraussetzungen

    Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

    Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:

    • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
    • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
    • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Es muss ein entsprechender Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben von der Tageseinrichtung bestätigt werden.

    Sollten die Kosten übernommen werden, erfolgt die Überweisung des Beitrags auf das Konto der Tageseinrichtung.

    Fristen

    Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Kostenübernahme oder Bezuschussung ändern, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung. Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Versäumnis der Mitteilung von Änderungen können zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen führen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Roth am 11.10.2024

    Stichwörter

    Beitragsübernahme, Elternbeitrag, Elternbeiträge, Essenskosten, Fahrtkosten, Fahrtkostenabrechnung, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, Gebührenbefreiung, Kindertagespflege, KiTa-Gebühren, Teilnahmebeitrag, Übernahme Kita-Beitrag, Übernahme von Beiträgen, Übernahme von Teilnahmebeiträgen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English