Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

    Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung

    Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn von den Verboten abgewichen werden soll, benötigen Sie eine Befreiung, wenn keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

    Beschreibung

    In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

    Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.

    Dieses Verbot gilt nicht

    • für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
    • für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
    • für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
    • für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
      • behördlich durchgeführt werden,
      • behördlich zugelassen sind oder
      • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
    • bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
    • für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.

    Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

      Hinweise für Donau-Ries: Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries

      Online-Dienst

      Antrag auf Ausnahmegenehmigung von dem Verbotstatbestand des § 39 Abs. 5 BNatSchG

      ID: L100042_145460.-142872

      Beschreibung

      Sie können die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung von Vegetationsbestandteilen im Innenbereich während der Vogelbrutzeit vom 01. März – 30. September online beantragen.

      Online erledigen

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      Sprache

      Deutsch

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      Ansprechpartner

      Landratsamt Donau-Ries (LRA DON)

      Adresse

      Hausanschrift

      Pflegstr. 2

      86609 Donauwörth

      Postanschrift

      Pflegstr. 2

      86609 Donauwörth

      Öffnungszeiten

      Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

      Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

      Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

      Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

      Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: info@lra-donau-ries.de

      Sonstiges: https://fms.donau-ries.de/formcycle/form/alias/1/kontakt_lra/Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49220361401Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 906 74-0

      Fax: +49 906 74-273

      Internet

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      Voraussetzungen

      • Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
      • das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
      • die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.

      Fristen

      kein

      Kosten

      keine

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

      Hinweise für Donau-Ries: Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries

      Fachlich freigegeben durch Landratsamt Donau-Ries am 29.10.2024

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