Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung
Für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen gelten Sonderbestimmungen. Hier bedarf es gegebenenfalls zusätzlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Beschreibung
Als Fahrzeugführer benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn Sie
- in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern oder
- Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich ist.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, gilt dies jedoch nur für das Führen von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 PBefG. Im Übrigen ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftfahrzeuge bei Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 nicht erforderlich.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist im Übrigen nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an den Fahrzeugführer.
Sie ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen.
Sie kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden und bedarf dann der Verlängerung.
Als Nachweis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird von der Fahrerlaubnisbehörde ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Dieser ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem EU-Kartenführerschein mitzuführen.
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
Online-Dienst
Fahrgastführerschein zur Personenbeförderung
Beschreibung
Online erledigen
- Fahrgastführerschein zur PersonenbeförderungDieser Online-Service bietet Ihnen die Möglichkeit, verschiedene Antragsarten (Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Ersatz) vorab elektronisch an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Bayreuth - Fachbereich 25 - Verkehrswesen (LRA BT)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
95440 Bayreuth
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Eine Vorsprache ohne Termin verursacht längere Wartezeiten und ist nur dann möglich, wenn die erforderlichen personellen Kapazitäten vorhanden sind. Bürger mit einem Termin werden bevorzugt behandelt, wir bitten Sie deshalb, einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-bt.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/622623108939Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 728-0
Fax: +49 921 728-880
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sie benötigen in der Regel folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- deutscher EU-Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
- Gutachten zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 2 FeV)
- Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
- bei Fahrerlaubnis für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde - bis auf Weiteres nicht zur Antragstellung vorzulegen (s. hierzu Hinweis unter Voraussetzungen)
Voraussetzungen
- Besitz des (deutschen) EU-Kartenführerscheins
(Sollten Sie noch im Besitz eines alten Papierführerscheins oder eines ausländischen EU-/EWR-Kartenführerscheins sein, müssen Sie diesen ggf. gleichzeitig umtauschen.) - Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) bzw. entsprechender Besitz einer solchen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde
(Hinweis: Da die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde und die zuständigen Stellen derzeit noch nicht bestimmt sind, ist ein entsprechender Fachkundenachweis aktuell (bundesweit) noch nicht möglich. Für Bayern wurden daher Übergangsregelungen getroffen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.)
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 11 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Eignung)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Sehvermögen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), in der Regel Ersterteilung: 43,90 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bayreuth am 14.03.2024
Stichwörter
Fahrgastbeförderungsschein, FzF, Personen befördern, Personenbeförderung, Personenbeförderungsschein, P-Schein