Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung

    Für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen gelten Sonderbestimmungen. Hier bedarf es gegebenenfalls zusätzlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

    Beschreibung

    Als Fahrzeugführer benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn Sie

    • in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern oder
    • Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich ist.

    Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, gilt dies jedoch nur für das Führen von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 PBefG. Im Übrigen ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftfahrzeuge bei Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 nicht erforderlich.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist im Übrigen nicht erforderlich für

    • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an den Fahrzeugführer.

    Sie ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen.

    Sie kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden und bedarf dann der Verlängerung.

    Als Nachweis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird von der Fahrerlaubnisbehörde ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Dieser ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem EU-Kartenführerschein mitzuführen.

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Online-Dienste

    Antrag Taxen- und Mietwagenverkehr

    ID: L100042_132919.-132531

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Mietwagengenehmigung/Taxigenehmigung, wenn Sie gewerblich Personen mit Mietwagen/Taxen befördern möchten. Sie können die Genehmigung online beantragen.

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    • Antrag Taxen- und Mietwagenverkehr
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    Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

    ID: L100042_132920.-132531

    Beschreibung

    Sie benötigen für die Beantragung einer Taxigenehmigun/Mietwagengenehmigung eine Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Weilheim-Schongau (LRA WM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pütrichstr. 8

    82362 Weilheim i.OB

    Postanschrift

    82360 Weilheim i.OB

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wm.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87997984434Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 881 681-0

    Fax: +49 881 681-2353

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Sie benötigen in der Regel folgende Unterlagen:

      • gültiger Personalausweis oder Reisepass
      • deutscher EU-Kartenführerschein
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
      • Gutachten zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 2 FeV)
      • Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
      • bei Fahrerlaubnis für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
      • falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde - bis auf Weiteres nicht zur Antragstellung vorzulegen (s. hierzu Hinweis unter Voraussetzungen)

    Voraussetzungen

    • Besitz des (deutschen) EU-Kartenführerscheins
      (Sollten Sie noch im Besitz eines alten Papierführerscheins oder eines ausländischen EU-/EWR-Kartenführerscheins sein, müssen Sie diesen ggf. gleichzeitig umtauschen.)
    • Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat  seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) bzw. entsprechender Besitz einer solchen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
    • Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde
      (Hinweis: Da die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde und die zuständigen Stellen derzeit noch nicht bestimmt sind, ist ein entsprechender Fachkundenachweis aktuell (bundesweit) noch nicht möglich. Für Bayern wurden daher Übergangsregelungen getroffen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), in der Regel Ersterteilung: 43,90 EUR.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 02.08.2024

    Stichwörter

    Fahrgastbeförderungsschein, FzF, Personen befördern, Personenbeförderung, Personenbeförderungsschein, P-Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English