Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung

    Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung

    Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und wichtige Änderungen bei den Tätigkeiten sowie Betriebsschließungen zu melden. Dies gilt für alle Betriebe, die auf einer der Stufen der Verarbeitung, Produktion oder dem Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind.

    Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

    Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:

    • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
    • Bäckereien
    • Cafés
    • Einzelhandelsgeschäfte, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
    • Eisdielen
    • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
    • Gaststätten
    • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
    • Imbisse
    • Kioske
    • Konditoreien
    • Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
    • landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
    • Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
    • Milchbars
    • Milchverarbeitungsbetriebe
    • Mini-Märkte
    • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
    • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
    • Tafeln
    • Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
    • Transporteure von Lebensmitteln
    • Veranstaltungen mit Verpflegung
    • Partyservice und Catering

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Online-Dienst

    Veterinärwesen - Registrierung von Lebensmittelunternehmen

    ID: L100042_72732.-98858

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmer haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.

    Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.

    Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.

    Online erledigen

    • Veterinärwesen - Registrierung von Lebensmittelunternehmen

      Lebensmittelunternehmer haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.

      Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.

      Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt (LRA SW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1

    97421 Schweinfurt

    Postfachadresse

    Postfach 1450

    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@lrasw.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35664667431Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35664667431Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

    Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder das Online-Verfahren. Wenn kein Formular bereitgestellt wird, kann die Registrierung formlos erfolgen.
    • Folgende Daten werden benötigt:
      • Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
      • je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
      • je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart

    Fristen

    • Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
    • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

    Kosten

    Für die Registrierung fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 01.03.2024

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 21.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English