Pflege; Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten
Das Erbringen oder Anbieten von vorbehaltenen Tätigkeiten gegen Entgelt ist gem. § 4 PflBG unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Beschäftigung entsprechender Personen hierfür ist ebenfalls anzeigepflichtig.
Beschreibung
Wenn Sie gegen Entgelt vorbehaltene Tätigkeiten im Sinne von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung dem Gesundheitsamt unverzüglich melden.
Wenn Sie eine solche Tätigkeit erbringen oder anbieten und hierfür entsprechende Personen beschäftigen, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen angeben, die leitenden Pflegefachpersonen benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten Unterlagen vorlegen.
Änderungen oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.
Oben Gesagtes gilt aber nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesen und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, sowie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbracht werden.
Hinweise für Nürnberger Land: Ergänzung: Landratsamt Nürnberger Land
Online-Dienst
Gesundheitswesen - Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeiten
Beschreibung
Online erledigen
- Gesundheitswesen - Meldebogen für krankenpflegerische TätigkeitenSie können den Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeiten gem. Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Nürnberger Land (LRA LAU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91205 Lauf a.d.Pegnitz
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 7:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@nuernberger-land.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=29664709422Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/29664709422Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9123 950-0
Fax: +49 9123 950-8009
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.
Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die natürliche Person ihre Hauptwohnung hat oder die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist. Bei sonstigen Anbietern von Pflegedienstleistungen ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz haben oder die Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist.
Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.
Fristen
Beginn, Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit müssen unverzüglich angezeigt werden.
Kosten
- Anzeige: keine
- Bestätigung (z. B. für Krankenkasse): kostenpflichtig
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 10.09.2024
Hinweise für Nürnberger Land: Ergänzung: Landratsamt Nürnberger Land
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Nürnberger Land am 19.04.2024
Stichwörter
ambulante Pflegedienste