Pflege; Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten
Das Erbringen oder Anbieten von vorbehaltenen Tätigkeiten gegen Entgelt ist gem. § 4 PflBG unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Beschäftigung entsprechender Personen hierfür ist ebenfalls anzeigepflichtig.
Beschreibung
Wenn Sie gegen Entgelt vorbehaltene Tätigkeiten im Sinne von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung dem Gesundheitsamt unverzüglich melden.
Wenn Sie eine solche Tätigkeit erbringen oder anbieten und hierfür entsprechende Personen beschäftigen, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen angeben, die leitenden Pflegefachpersonen benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten Unterlagen vorlegen.
Änderungen oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.
Oben Gesagtes gilt aber nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesen und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, sowie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbracht werden.
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Online-Dienste
Anzeigeformular ambulant betreute Wohngemeinschaft / betreute Wohngruppe
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- Anzeigeformular ambulant betreute Wohngemeinschaft / betreute WohngruppeSie können eine ambulant betreute Wohngemeinschaft / betreute Wohngruppe online anzeigen.
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Anzeigeformular stationäre Einrichtung / besondere Wohnform der Eingliederungshilfe
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- Anzeigeformular stationäre Einrichtung / besondere Wohnform der EingliederungshilfeSie können eine stationäre Einrichtung / besondere Wohnform der Eingliederungshilfe online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab (LRA NEW)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1260
92657 Neustadt a.d.Waldnaab
Kontakt
E-Mail: poststelle@neustadt.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61886939420Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61886939420Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9602 79-0
Fax: +49 9602 79-1166
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.
Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die natürliche Person ihre Hauptwohnung hat oder die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist. Bei sonstigen Anbietern von Pflegedienstleistungen ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz haben oder die Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist.
Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.
Fristen
Beginn, Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit müssen unverzüglich angezeigt werden.
Kosten
- Anzeige: keine
- Bestätigung (z. B. für Krankenkasse): kostenpflichtig
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 10.09.2024
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab am 15.01.2024
Stichwörter
ambulante Pflegedienste