Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige
Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach
Online-Dienste
Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWG
Beschreibung
Online erledigen
- Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWGSie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anzeige einer Verwertung (Auf-/Verfüllung) sowie Bereitstellung mineralischer Abfälle
Beschreibung
Online erledigen
- Anzeige einer Verwertung (Auf-/Verfüllung) sowie Bereitstellung mineralischer AbfälleDie Anzeige einer Verwertung sowie Bereitstellung mineralischer Abfälle können Sie hier online vornehmen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anzeige für gemeinnützige Sammlungen von Abfällen
Beschreibung
Online erledigen
- Anzeige für gemeinnützige Sammlungen von AbfällenGemeinnützige Sammlungen von verwertbarem Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie können die Anzeige online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anzeige für gewerbliche Sammlungen von Abfällen gem. § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Beschreibung
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- Anzeige für gewerbliche Sammlungen von Abfällen gem. § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)Gewerbliche Sammlungen von verwertbarem Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie können die Anzeige online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Ansbach - Sachgebiet 32 - Gewerbe-, Jagd-, Abfallrecht (LRA AN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1502
91506 Ansbach
Kontakt
E-Mail: gewerberecht@landratsamt-ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/018213228194Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 468-3200
Fax: +49 981 468-3019
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Rechtsgrundlage(n)
- § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 7 ff. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen oder
- sie vollständig untersagen.
Fristen
Kosten
- wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
- sonst: 25 bis 100 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 01.02.2024
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Ansbach am 22.04.2024