Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung
Personen, die durch eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten.
Beschreibung
Entschädigt werden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens. Dafür muss eine Impfkomplikation vorliegen, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Erforderlich ist, dass die gesundheitliche Schädigung und ihre Folgen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.
Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die von der Impfung und der Impfkomplikation herrühren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Grundrente, Ausgleich für berufliche Nachteile, Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Hinterbliebenen kann eine Hinterbliebenenrente als Unterhaltsersatz zustehen. Der umfangreiche Leistungskatalog entspricht dem der Versorgung von Kriegsopfern.
Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung darüber hinaus auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
Online-Dienst
Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer oder Impfgeschädigte
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer oder ImpfgeschädigteDie Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern Dienstort Bayerstraße (ZBFS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80323 München
Kontakt
E-Mail: poststelle.obb@zbfs.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/81109610323Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 18966-0
Fax: +49 89 18966-1499
Internet
erforderliche Unterlagen
- Einverständniserklärung
Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.
Voraussetzungen
Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch eine Impfkomplikation eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie formlos beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Regelfall auch öffentlich empfohlen) vorliegt.
Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den gesundheitlichen Schädigungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen und deren Zusammenhang mit der Impfkomplikation festzustellen.
Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der geschädigten Person ab.
Fristen
Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Impfschadens erbracht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.12.2024