Entschädigung für Opfer von Gewalttaten BewilligungOnline erledigen

    Gewalttat; Beantragung einer Entschädigung

    Personen, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten. Stirbt eine verletzte Person an den Folgen der Gewalttat, können auch ihre Hinterbliebenen einen Anspruch haben.

    Beschreibung

    Entschädigt werden die gesundheitlichen (physischen und psychischen) Folgen einer Gewalttat; nicht erlittenes Leid und Unrecht.

    Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die aus der Gewalttat resultieren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Grundrente, Ausgleich für berufliche Nachteile sowie Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Diese Ansprüche haben auch Hinterbliebene, wenn sie aufgrund der Benachrichtigung vom gewaltsamen Tod der nahestehenden Person an psychischen Gesundheitsproblemen leiden. Ihnen kann auch eine Hinterbliebenenrente als Unterhaltsersatz zustehen. Der umfangreiche Leistungskatalog entspricht dem der Versorgung von Kriegsopfern.

    Darüber hinaus sind Geschädigten im Rahmen der Heilbehandlung heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

    Bei Gewalttaten, die sich nach dem 31.12.2020 ereignet haben, können Geschädigte, Angehörige und Hinterbliebene auch schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz erhalten.

    Online-Dienst

    Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer oder Impfgeschädigte

    ID: L100042_76681

    Beschreibung

    Die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt Leistungen der Sozialen Entschädigung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedhofstr. 7

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84026 Landshut

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/80442948322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 829-0

    Fax: +49 871 829-188

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Einverständniserklärung

      Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.

    Voraussetzungen

    Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff (Gewalttat) eine gesundheitliche (physisch oder psychisch) Schädigung erlitten haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage beim Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie formlos beim zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales (oder jeder anderen Behörde) stellen.

    Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine Gewalttat vorliegt, hierzu werden die Akten der staatlichen Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) beigezogen und ggf. Zeugen befragt.

    Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den Verletzungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen festzustellen.

    Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der verletzten Person ab.

    Fristen

    Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt der Tat erbracht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, von der Behörde Zeugen befragt werden müssen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English