Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

    Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz.

    Beschreibung

    Zweck

    Durch die Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds sollen die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgeglichen werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

    Gegenstand

    Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.

    Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:

    • eigenen Einsatzkosten,
    • Fremdkosten und
    • Sonderaufwendungen.

    Zu den Einzelheiten wird auf Nummer 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds verwiesen. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

    Erstattungsempfänger
    • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
    • die kreisangehörigen Gemeinden,
    • die Verwaltungsgemeinschaften,
    • die Bezirke,
    • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
    • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
    Art und Höhe

    Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.

    Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Nummer 5.3 der Richtlinien.

    Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.

    Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

    Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Online-Dienst

    Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten bei Katastrophen - Antrag für kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke

    ID: L100042_148500.-145842

    Beschreibung

    Kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke können die Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Schwandorf (LRA SAD)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wackersdorfer Straße 80

    92421 Schwandorf

    Postfachadresse

    Postfach 1549

    92406 Schwandorf

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-schwandorf.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51775782430Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51775782430Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9431 471-0

    Fax: +49 9431 471-444

    Internet

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: katastrophenschutz@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9753286060101Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Sachbericht in dem die veranschlagten Einsatzkosten einzeln dargestellt und erläutert sind
    • prüffähige Belege (in Kopie)

    Voraussetzungen

    Erstattungen werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen gewährt, die

    • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe (Art. 1 Abs. 1 BayKSG) stehen,
    • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
    • angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.

    Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds entnommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

    Verfahrensablauf

    Anträge auf Zuwendungen sind über das Formblatt unter „Formulare“ zu stellen. 

    Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.

    Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung weiter.

    Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Sachberichts (sowie die beigefügten Belege insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.

    Weiterführende Informationen finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

    Fristen

    Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Katastrophe zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen mit prüffähigen Belegen können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Mit einer Bearbeitungsdauer von einigen Wochen ist zu rechnen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024

    Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 20.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English