Brunnenbohrung; Anzeige
Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.
Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.
Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
Online-Dienste
Bohranzeige Brunnenerstellung gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz
Beschreibung
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
- Lageplan M = 1:5.000 oder M = 1:1.000 mit Eintragung der/des Bohrpunkte/s
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds mit schematischem Ausbauplan
Online erledigen
- Bohranzeige Brunnenerstellung gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
- Lageplan M = 1:5.000 oder M = 1:1.000 mit Eintragung der/des Bohrpunkte/s
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds mit schematischem Ausbauplan
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Bohranzeige für Aufschlüsse zur Baugrunderkundung gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz
Beschreibung
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
- Lageplan M = 1:5.000 oder M = 1:1.000 mit Eintragung der Aufschlußpunkte
Online erledigen
- Bohranzeige für Aufschlüsse zur Baugrunderkundung gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
- Lageplan M = 1:5.000 oder M = 1:1.000 mit Eintragung der Aufschlußpunkte
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Mühldorf a.Inn - Team - Wasserrecht (LRA MÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1474
84446 Mühldorf a.Inn
Kontakt
E-Mail: wasserrecht@lra-mue.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8064878022502Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8631 699-0
Fax: +49 8631 699-699
Internet
erforderliche Unterlagen
- Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde einreichen (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständigen Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige die zuständige Behörde die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden, wenn die geplante Nutzung erlaubnisfrei ist.
Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind:
- Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
- Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
- Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
- Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung
Fristen
Kosten
Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.12.2023
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Mühldorf a.Inn am 08.05.2024
Stichwörter
Bohrung