Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Anforderung einer Bestätigung
Beschreibung
Verfügungsberechtigte/Vermieter, Mieter und Wohnungssuchende können sich bestätigen lassen, dass eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
Wohnungssuchende können sich zudem bestätigen lassen, dass es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt.
Hinweise für Reischach (VGem): Ergänzung: Landratsamt Altötting
Online-Dienst
Anforderung einer Bestätigung über die Eigenschaft "öffentlich geförderte Wohnung"
Beschreibung
Verfügungsberechtigte/Vermieter, Mieter und Wohnungssuchende können sich bestätigen lassen, dass eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Wohnungssuchende können zudem eine Bestätigung anfordern, dass es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt. Die Bestätigung kann online angeordert werden.
Online erledigen
- Anforderung einer Bestätigung über die Eigenschaft "öffentlich geförderte Wohnung"
Verfügungsberechtigte/Vermieter, Mieter und Wohnungssuchende können sich bestätigen lassen, dass eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Wohnungssuchende können zudem eine Bestätigung anfordern, dass es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt. Die Bestätigung kann online angeordert werden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Altötting (LRA AÖ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1432
84498 Altötting
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-aoe.de
De-Mail: poststelle@lra-aoe.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=58664856390Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58664856390Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8671 502-0
Fax: +49 8671 502-250
Internet
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten/Vermieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als gefördert gilt. Bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses können auch Mieter und Wohnungssuchende eine solche Bestätigung anfordern.
Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Abs. 1, 2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Delegationsgemeinden
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023
Hinweise für Reischach (VGem): Ergänzung: Landratsamt Altötting
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Altötting am 14.08.2024