Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

    Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.

    Beschreibung

    Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen unter 18 Jahren vor Eintritt ins Berufsleben einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden.

    Der Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung zu stellen, wenn die jugendliche Person keine bayerische Schule besucht hat oder nicht mehr im Besitz der Untersuchungsberechtigungsscheine ist, die sie von der Schule bekommen hat.

    Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen. Mit diesem Antrag sollte sie bzw. der Betrieb auch gleichzeitig die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die erste Nachuntersuchung beantragen, wenn sie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Anträge für weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine sind nach Bedarf zu stellen.

    Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben, die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen. Die Bescheinigung über die Durchführung der ersten Nachuntersuchung muss ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung spätestens aber vor Ablauf von vierzehn Monaten vorliegen. Weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine können nach Ablauf eines weiteren Jahres, bei länger als 14 Monate zurückliegender Untersuchung oder für ergänzende oder außerordentliche Nachuntersuchungen, die in Sonderfällen durch untersuchende Ärzte veranlasst werden können, beantragt werden.

    Werden Jugendliche geringfügig oder nicht länger als 2 Monate mit leichten Arbeiten beschäftigt, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die jugendliche Person zu befürchten sind (z. B. Ferienarbeit, Praktika) sind keine ärztlichen Untersuchungen erforderlich.

    Online-Dienst

    Antrag auf Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    ID: L100042_53097

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Dezernat 1 - Sozialer Arbeitsschutz, Organisation des Arbeitsschutzes, Kompetenzzentrum (W) „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“, Kompetenzzentrum (W) „Entgeltschutz in der Heimarbeit“ (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0491508248102Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1799

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn Sie 

    • noch nicht 18 Jahre alt sind,
    • eine Arbeit aufnehmen möchten und
    • diese Arbeit nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert.

    Hinweis: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) benötigen nur dann einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und eine Arbeit im oben genannten Umfang aufnehmen möchten

    Die Untersuchungsberechtigungsscheine können unter folgenden Voraussetzungen vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden:

    1. Die jugendliche Person besucht oder besuchte in Bayern eine allgemeinbildende Schule und ist nicht mehr im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheins, den sie von der Schule erhalten hat und bekommt von ihrer Schule keinen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein (z. B. weil Ferienzeit ist oder der Schulabschluss schon länger her ist).
    2. Die jugendliche Person besucht oder besuchte keine bayerische Schule. Sie wird oder soll jedoch in Bayern beschäftigt werden.
      Sofern sie allerdings im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines eines anderen Bundeslandes ist, ist die notwendige Untersuchung mit dem vom jeweiligen Bundesland ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein durchzuführen. Es besteht freie Arztwahl.
    3. Es wird ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, weil z. B.
      • die Erstuntersuchung länger als 14 Monate zurückliegt,
      • eine weitere Nachuntersuchung erforderlich ist, weil die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder
      • entweder der Arzt oder das Gewerbeaufsichtsamt eine (außerordentliche) Nachuntersuchung angeordnet hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung zu richten, in dessen Bezirk die jugendliche Person wohnt oder, sofern ihr Wohnort außerhalb Bayerns oder Deutschlands liegt, beschäftigt wird bzw. beschäftigt werden soll.

    Fristen

    Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

    Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Bearbeitungsdauer

    nach Antragseingang bis zu 3 Werktage

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Besucht die jugendliche Person noch eine allgemeinbildende Schule in Bayern, stellt die Schule die Untersuchungsberechtigungsscheine aus.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 16.10.2024

    Stichwörter

    Schulentlassungsuntersuchung, UB-Schein, U-Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English