Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Das Formular dient der Anzeige eines Feuerwerks mit pyrotechnischen Gegenständen durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Es gilt jedoch nicht für die Anzeige zur Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.

    Beschreibung

    Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen. 

    Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).

    Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.

    Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.

    Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:

    • Art des Feuerwerks
    • Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
    • Umfang des Feuerwerks
    • Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Sicherungsmaßnahmen
    • Lageplan mit Angabe der Schutzabstände

    Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.

    Online-Dienst

    Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks

    ID: L100042_82562

    Beschreibung

    Sie können das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) online anzeigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Morellstraße 30 d

    86159 Augsburg

    Postanschrift

    86136 Augsburg

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6048312972283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2700

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
    • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
    • aktueller Lageplan (Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrandplatzes des Feuerwerks)
    • Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden

    Voraussetzungen

    Sie müssen entweder eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG besitzen, oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag einer Person handeln, die im Besitz  einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen, das für den Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, zuständig ist.

    Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerkes muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung durch die Gewerbeaufsichtsämter wird nicht erteilt.

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.

    Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.

    Kosten

    Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.

    Bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 04.09.2024

    Stichwörter

    Feuerwerksanzeige, FW-Anzeige, Pyrotechnikanzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English