Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Beschreibung
Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).
Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.
Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.
Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:
- Art des Feuerwerks
- Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
- Umfang des Feuerwerks
- Beginn und Ende des Feuerwerks
- Sicherungsmaßnahmen
- Lageplan mit Angabe der Schutzabstände
Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.
Online-Dienst
Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks
Beschreibung
Online erledigen
- Anzeige für das Abbrennen eines FeuerwerksSie können das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) online anzeigen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg Schw)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86136 Augsburg
Öffnungszeiten
Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6048312972283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2700
erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
- Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- aktueller Lageplan (Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrandplatzes des Feuerwerks)
- Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
Voraussetzungen
Sie müssen entweder eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG besitzen, oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag einer Person handeln, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen, das für den Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, zuständig ist.
Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerkes muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung durch die Gewerbeaufsichtsämter wird nicht erteilt.
Fristen
Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.
Kosten
Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 04.09.2024
Stichwörter
Feuerwerksanzeige, FW-Anzeige, Pyrotechnikanzeige