Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme / Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

    Mutterschutz; Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

    Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen, Schülerinnen oder Studentinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitteilen.

    Beschreibung

    Hat Sie Ihre Mitarbeiterin darüber informiert, dass sie schwanger ist oder stillt, haben Sie als Arbeitgeber das zuständige Gewerbeaufsichtsamt über die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin umgehend mit Namen und Beschäftigungsdaten der Frau zu benachrichtigen.

    Gleiches gilt für Schulen und Hochschulen. Diese haben dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt ihre schwangeren oder stillenden Schülerinnen/Studentinnen zu melden, sofern sie an verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen oder ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum absolvieren.

    Wir empfehlen in der Mitteilung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung bzw. (hoch-)schulischen Ausbildung der schwangeren oder stillenden Frau zu machen. Dies erspart gegebenenfalls Rückfragen des Gewerbeaufsichtsamtes.

    Darüber hinaus ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auch zu benachrichtigen, wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit zu beschäftigen.

    Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach 20 Uhr ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr zu beschäftigen, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der Gewerbeaufsicht beantragen.
    Der Antrag kann online im Zuge der Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau erfolgen.

    Auch Schulen bzw. Hochschulen, die eine schwangere oder stillende Schülerin bzw. Studentin in der Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, haben dies der Gewerbeaufsicht mitzuteilen. Eine zusätzliche Genehmigungspflicht besteht bei Nachtarbeit nicht.

    Online-Dienst

    Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz

    ID: L100042_47990

    Beschreibung

    Sie können die Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Dezernat 1 – Sozialer Arbeitsschutz und Organisation des Arbeitsschutzes (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8286945841116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

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    Voraussetzungen

    Ihre Mitarbeiterin, Schülerin oder Studentin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau hat an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Beschäftigungsort bzw. Ausbildungs- und Studienplatz der schwangeren oder stillenden Frau regional zuständigen Bezirksregierung online zu erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren").

    Fristen

    Die Mitteilung hat umgehend nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit durch die Mitarbeiterin an den Arbeitgeber oder bei einer Schülerin/Studentin an die Schule/Hochschule zu erfolgen. Wurde die Schwangerschaft bereits gemeldet, ist eine zusätzliche Mitteilung der Stillzeit nicht mehr notwendig.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige, Benachrichtigung, Meldung, Mitteilung, Mutterschutz, Schwangerschaft

    Sprachversion

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