Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung

    An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.

    Beschreibung

    Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen. Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Wind- und Kitesurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

    Segelboot

    Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.

    Motorboot

    Die Genehmigung kann nur erteilt werden für Boote, die nicht länger als 9,00 m sind und deren gesamtzulässige Motorleistung nicht höher ist als 191 kW (260 PS).

    Außerdem muss für den Motor ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung vorgelegt oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie eingehalten werden.

    Segelboote können nicht als Motorboote zugelassen werden.

    Für Oldtimer gibt es besondere Regelungen.

    Elektroboot

    Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot. Dieses ist genehmigungspflichtig.

    Urlaubsgenehmigung

    Urlauber haben die Möglichkeit, eine Urlaubergenehmigung für ein Segelboot oder ein Elektromotorboot, einmal pro Jahr für längstens 4 Wochen, zu beantragen. 

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen. Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Wind- und Kitesurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

    Segelboot

    Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.

    Motorboot

    Die Genehmigung kann nur erteilt werden für Boote, die nicht länger als 9,00 m sind und deren gesamtzulässige Motorleistung nicht höher ist als 191 kW (260 PS).

    Außerdem muss für den Motor ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung vorgelegt oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie eingehalten werden.

    Segelboote können nicht als Motorboote zugelassen werden.

    Für Oldtimer gibt es besondere Regelungen.

    Elektroboot

    Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot. Dieses ist genehmigungspflichtig.

    Urlaubsgenehmigung

    Urlauber haben die Möglichkeit, eine Urlaubergenehmigung für ein Segelboot oder ein Elektromotorboot, einmal pro Jahr für längstens 4 Wochen, zu beantragen. 

    Online-Dienst

    Antrag für eine Gästegenehmigung zur Befahrung der Seen im Landkreis Traunstein

    ID: L100042_132308.-131902

    Beschreibung

    Sie können eine Ausnahmegenehmigung zur befristeten Genehmigung von Elektrobooten und Segelbooten für 2 mal 4 Wochen (28 Tage) oder insgesamt maximal 8 Wochen im Kalenderjahr für Urlauber/Gäste online beantragen. Bitte 14 Tage vor Urlaubsbeginn einreichen. Mit der Gästegenehmigung entstehen Kosten in Höhe von 30,00 €. Die Gästegenehmigung wird nach dem Bezahlvorgang zum Download zur Verfügung gestellt. Diese bitte entsprechend herunterladen und ggf. ausdrucken. Als Alternative besteht die Möglichkeit zur Mitführung auf dem Smartphone.

    Online erledigen

    • Antrag für eine Gästegenehmigung zur Befahrung der Seen im Landkreis Traunstein

      Sie können eine Ausnahmegenehmigung zur befristeten Genehmigung von Elektrobooten und Segelbooten für 2 mal 4 Wochen (28 Tage) oder insgesamt maximal 8 Wochen im Kalenderjahr für Urlauber/Gäste online beantragen. Bitte 14 Tage vor Urlaubsbeginn einreichen. Mit der Gästegenehmigung entstehen Kosten in Höhe von 30,00 €. Die Gästegenehmigung wird nach dem Bezahlvorgang zum Download zur Verfügung gestellt. Diese bitte entsprechend herunterladen und ggf. ausdrucken. Als Alternative besteht die Möglichkeit zur Mitführung auf dem Smartphone.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Traunstein - Gr. 3.362 Untere Verkehrsbehörde (LRA TS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kotzinger Str. 6

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz

    83278 Traunstein

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@traunstein.bayern

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0064945295118Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 861 58-515

    Fax: +49 861 58-514

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei Gästegenehmigung:

      • ggf. Konformitätserklärung

    Voraussetzungen

    Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in den Ländern der EG nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und eine schriftliche Konformitätserklärung (in deutscher Sprache) vorgelegt wird.

    Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind (vgl. § 19 BaySchiffV).

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in den Ländern der EG nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und eine schriftliche Konformitätserklärung (in deutscher Sprache) vorgelegt wird.

    Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind (vgl. § 19 BaySchiffV).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Genehmigung muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Der Antrag auf Genehmigung muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.

    Mit dem Gewässereigentümer ist ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, wenn für das Befahren ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist.

    Aus Gründen des Gewässer- und Naturschutzes ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt . Genehmigungen werden nur noch auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen (280 Starnberger See, 150 Ammersee) erteilt. Um eine Motorbootgenehmigung zu erhalten, können Sie sich ggf. in eine Vormerkliste eintragen lassen.

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.

    Mit dem Gewässereigentümer ist ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, wenn für das Befahren ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist.

    Aus Gründen des Gewässer- und Naturschutzes ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt . Genehmigungen werden nur noch auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen (280 Starnberger See, 150 Ammersee) erteilt. Um eine Motorbootgenehmigung zu erhalten, können Sie sich ggf. in eine Vormerkliste eintragen lassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.04.2024

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Traunstein am 30.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English