Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung
An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.
Beschreibung
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen. Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Wind- und Kitesurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Segelboot
Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.
Motorboot
Die Genehmigung kann nur erteilt werden für Boote, die nicht länger als 9,00 m sind und deren gesamtzulässige Motorleistung nicht höher ist als 191 kW (260 PS).
Außerdem muss für den Motor ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung vorgelegt oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie eingehalten werden.
Segelboote können nicht als Motorboote zugelassen werden.
Für Oldtimer gibt es besondere Regelungen.
Elektroboot
Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot. Dieses ist genehmigungspflichtig.
Urlaubsgenehmigung
Urlauber haben die Möglichkeit, eine Urlaubergenehmigung für ein Segelboot oder ein Elektromotorboot, einmal pro Jahr für längstens 4 Wochen, zu beantragen.
Online-Dienste
Antrag auf Eintragung in die Motorbootvormerkliste für den Starnberger See (form00191)
Beschreibung
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an privaten Lizenzen. Alle Bewerber müssen sich vorab in die Motorbootvormerkliste eintragen lassen. Dies gilt nicht für Elektromotorboote. Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.
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- Antrag auf Eintragung in die Motorbootvormerkliste für den Starnberger See (form00191)
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an privaten Lizenzen. Alle Bewerber müssen sich vorab in die Motorbootvormerkliste eintragen lassen. Dies gilt nicht für Elektromotorboote. Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 56 Bayerische Schifffahrtsverordnung) - "Urlaubergenehmigung" (form00192)
Beschreibung
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- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 56 Bayerische Schifffahrtsverordnung) - "Urlaubergenehmigung" (form00192)Für private und gewerbliche Segel- und Elektromotorboote kann für max. 4 Wochen eine sog. "Urlaubergenehmigung" für das Befahren des Starnberger Sees, des Wörthsees oder des Pilsensees beantragt werden.
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Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Elektro-Motorbootes zum Befahren des Pilsensees/des Wörthsees (form00123)
Beschreibung
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- Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Elektro-Motorbootes zum Befahren des Pilsensees/des Wörthsees (form00123)Sie können die Zulassung für Elektro-Motorboote auf dem Wörthsee und/oder dem Pilsensee online beantragen.
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Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Elektro-Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees (form00122)
Beschreibung
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- Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Elektro-Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees (form00122)Sie können die Zulassung und Genehmigung für Elektromotorboote auf dem Starnberger See online beantragen.
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Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes
Beschreibung
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- Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines MotorbootesSie können die Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren schiffbarer Gewässer online beantragen.
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Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees (form00119)
Beschreibung
Der "Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees" kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller sich vorher in die Motorbootvormerkliste eingetragen hat.
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an Lizenzen.
Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.
Dies gilt nicht für Elektromotorboote.
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- Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees (form00119)
Der "Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees" kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller sich vorher in die Motorbootvormerkliste eingetragen hat.
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an Lizenzen.
Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.Dies gilt nicht für Elektromotorboote.
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Zulassung und Umschreibung eines Segelbootes, Genehmigung zum Befahren des Starnberger Sees; Registrierung eines Segelbootes auf dem Wörthsee (form00152)
Beschreibung
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- Zulassung und Umschreibung eines Segelbootes, Genehmigung zum Befahren des Starnberger Sees; Registrierung eines Segelbootes auf dem Wörthsee (form00152)Für den Starnberger See, den Wörthsee sowie den Pilsensee kann die Zulassung/Genehmigung für Segelboote online beantragt werden.
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Ansprechpartner
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (LRA GAP)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1563
82455 Garmisch-Partenkirchen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Poststelle@LRA-GAP.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=69998110407Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69998110407Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8821 751-1
Internet
Landratsamt Starnberg - Wasserrecht (LRA STA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4745102716497Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 148 77359
Fax: +49 8151 148 11473
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei Gästegenehmigung:
- ggf. Konformitätserklärung
Voraussetzungen
Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in den Ländern der EG nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und eine schriftliche Konformitätserklärung (in deutscher Sprache) vorgelegt wird.
Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind (vgl. § 19 BaySchiffV).
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 28 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung – BaySchiffV)
- Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung – Schifffahrtsbekanntmachung (Schifffahrtsbekanntmachung – SchBek)
Verfahrensablauf
Hinweise (Besonderheiten)
Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Mit dem Gewässereigentümer ist ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, wenn für das Befahren ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist.
Aus Gründen des Gewässer- und Naturschutzes ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt . Genehmigungen werden nur noch auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen (280 Starnberger See, 150 Ammersee) erteilt. Um eine Motorbootgenehmigung zu erhalten, können Sie sich ggf. in eine Vormerkliste eintragen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.04.2024