Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung

    An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.

    Beschreibung

    Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen. Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Wind- und Kitesurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.

    Segelboot

    Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.

    Motorboot

    Die Genehmigung kann nur erteilt werden für Boote, die nicht länger als 9,00 m sind und deren gesamtzulässige Motorleistung nicht höher ist als 191 kW (260 PS).

    Außerdem muss für den Motor ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung vorgelegt oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie eingehalten werden.

    Segelboote können nicht als Motorboote zugelassen werden.

    Für Oldtimer gibt es besondere Regelungen.

    Elektroboot

    Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot. Dieses ist genehmigungspflichtig.

    Urlaubsgenehmigung

    Urlauber haben die Möglichkeit, eine Urlaubergenehmigung für ein Segelboot oder ein Elektromotorboot, einmal pro Jahr für längstens 4 Wochen, zu beantragen. 

    Online-Dienste

    Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes

    ID: L100042_179650.-154004

    Beschreibung

    Sie können die Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren schiffbarer Gewässer online beantragen.

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    Wasserrecht - Bojenvormerkliste - Antrag auf Eintragung

    ID: L100042_131278.-130970

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Aufnahme in die Vormerkliste für Bojenliegeplätze am Ammersee online übermitteln.

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    Wasserrecht - Elektroboot Abmeldung Kennzeichenentfernung

    ID: L100042_131350.-130970

    Beschreibung

    Abmeldung eines Elektrobootes

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    Wasserrecht - Elektroboot Antrag

    ID: L100042_131287.-130970

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    Sie können den Antrag auf Genehmigung/Registrierung eines Elektrobootes für den Ammersee online übermitteln.

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    Wasserrecht - Motorbootvormerkliste - Antrag auf Eintragung

    ID: L100042_131279.-130970

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Aufnahme in die Vormerkliste für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor am Ammersee online beantragen.

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    Wasserrecht - Segelboot Abmeldung

    ID: L100042_131285.-130970

    Beschreibung

    Sie können die Abmeldung eines Segelbootes online übermitteln.

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    Wasserrecht - Segelboot Antrag

    ID: L100042_131284.-130970

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Genehmigung/Zulassung/Registrierung eines Segelbootes für den Ammersee online übermitteln.

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    Wasserrecht - Urlaubergenehmigungsantrag für Segel-/Elektromotorboot

    ID: L100042_131286.-130970

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer Urlaubergenehmigung online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=69998110407Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69998110407Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

    Sprachversion

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    Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Kühlmann-Straße 15

    86899 Landsberg am Lech

    Postfachadresse

    Postfach 101453

    86884 Landsberg am Lech

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39775866412Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39775866412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8191 129-0

    Fax: +49 8191 129-1011

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • bei Gästegenehmigung:

      • ggf. Konformitätserklärung

    Voraussetzungen

    Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in den Ländern der EG nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und eine schriftliche Konformitätserklärung (in deutscher Sprache) vorgelegt wird.

    Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind (vgl. § 19 BaySchiffV).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Genehmigung muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.

    Mit dem Gewässereigentümer ist ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, wenn für das Befahren ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist.

    Aus Gründen des Gewässer- und Naturschutzes ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt . Genehmigungen werden nur noch auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen (280 Starnberger See, 150 Ammersee) erteilt. Um eine Motorbootgenehmigung zu erhalten, können Sie sich ggf. in eine Vormerkliste eintragen lassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English