Nutztierhaltung; Anzeige
Beschreibung
Wer Landtiere (Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen, Kategorien, Arten und der Anzahl der gehaltenen Landtiere und die Kapazität des Betriebs, Art des Betriebs und sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind anzuzeigen.
Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden.
Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Online-Dienst
Nutztierhaltung anzeigen
Beschreibung
Online erledigen
- Nutztierhaltung anzeigenWer landwirtschaftliche Nutztiere hält, hat diese unter Angabe der Registriernummer des Betriebes beim Veterinäramt anzuzeigen. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur einzelnen Tieren. Anzeigepflichtige Nutztiere sind beispielsweise Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Bienen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Nürnberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Fünferplatz 2
90403 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt.nuernberg.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=40553755388Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40553755388Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 231-0
Fax: +49 911 231-4144
Internet
Voraussetzungen
Sie halten eine der oben genannten Tierarten.
Es muss eine Betriebsnummer (Registernummer nach VO (EU) 2016/429) vorliegen. Diese muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden. Wenn bereits eine Betriebsnummer vorhanden ist muss diese ggf. erweitert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- § 26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Fristen
Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.
Änderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Halter/innen von Rindern, Schweinen, Schafen und Hennen und Puten müssen die Haltung außerdem bei der Tierseuchenkasse anmelden.
Der Tierhalter/die Tierhalterin von Landtieren hat ein Bestandsregister zu führen.
Außerdem muss die Aufnahme und Abgabe von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) gemeldet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 22.11.2024
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 11.07.2024
Stichwörter
Tierhaltung, Tierhaltungsanzeige