Nutztierhaltung; Anzeige
Beschreibung
Wer Landtiere (Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen, Kategorien, Arten und der Anzahl der gehaltenen Landtiere und die Kapazität des Betriebs, Art des Betriebs und sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind anzuzeigen.
Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden.
Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.
Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg
Online-Dienste
Anmeldung der Geflügelhaltung
Beschreibung
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- Anmeldung der GeflügelhaltungHier können Sie eine Geflügelhaltung anmelden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anmeldung der Schaf- und Ziegenhaltung
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- Anmeldung der Schaf- und ZiegenhaltungHier können Sie eine Anmeldung von Schaf- und Ziegenhaltung einreichen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Meldung von Bienenhaltungen
Beschreibung
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- Meldung von BienenhaltungenHier können Sie eine Meldung von Bienenhaltungen einreichen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Regensburg
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110643
93019 Regensburg
Kontakt
E-Mail: stadt_regensburg@regensburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89553762386Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 507-0
Fax: +49 941 507-1199
Internet
Voraussetzungen
Sie halten eine der oben genannten Tierarten.
Es muss eine Betriebsnummer (Registernummer nach VO (EU) 2016/429) vorliegen. Diese muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden. Wenn bereits eine Betriebsnummer vorhanden ist muss diese ggf. erweitert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- § 26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Fristen
Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.
Änderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Halter/innen von Rindern, Schweinen, Schafen und Hennen und Puten müssen die Haltung außerdem bei der Tierseuchenkasse anmelden.
Der Tierhalter/die Tierhalterin von Landtieren hat ein Bestandsregister zu führen.
Außerdem muss die Aufnahme und Abgabe von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) gemeldet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024
Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Regensburg am 03.09.2024
Stichwörter
Tierhaltung, Tierhaltungsanzeige