Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme
Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
- sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und
- in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Art. 72 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgenommen worden sind.
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Online-Dienste
Bauwesen - Fliegende Bauten: Anmeldung zur Abnahme
Beschreibung
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- Bauwesen - Fliegende Bauten: Anmeldung zur AbnahmeNach Art. 72 BayBO sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Nach dem Aufstellen eines fliegenden Baus muss eine Gebrauchs-Abnahme durch das Landratsamt erfolgen. Hierzu ist ein Abnahmetermin zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn online zu beantragen.
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Bauwesen - Online Terminvereinbarung
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- Bauwesen - Online TerminvereinbarungTerminvereinbarung für die Bauaufsichtsbehörde
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 14 - Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6752207244511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-3330
Fax: +49 6021 394-923
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Lageplan im Maßstab 1:1000
- Prüfbuch im Original
- im Einzelfall ggf. weitergehende Unterlagen
Voraussetzungen
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Fristen
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das sind:
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 13.03.2024
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 19.04.2024