Fliegende Bauten - Anzeige der Aufstellung Entgegennahme

    Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme

    Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.

    Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 

    Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn

    • sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und
    • in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Art. 72 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgenommen worden sind.

    Online-Dienste

    Bauwesen - Fliegende Bauten: Anmeldung zur Abnahme

    ID: L100042_72751.-98872

    Beschreibung

    Nach Art. 72 BayBO sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Nach dem Aufstellen eines fliegenden Baus muss eine Gebrauchs-Abnahme durch das Landratsamt erfolgen. Hierzu ist ein Abnahmetermin zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn online zu beantragen.

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    • Bauwesen - Fliegende Bauten: Anmeldung zur Abnahme
      Nach Art. 72 BayBO sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Nach dem Aufstellen eines fliegenden Baus muss eine Gebrauchs-Abnahme durch das Landratsamt erfolgen. Hierzu ist ein Abnahmetermin zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn online zu beantragen.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Bauwesen - Online Terminvereinbarung

    ID: L100042_51232.-98872

    Beschreibung

    Terminvereinbarung für die Bauaufsichtsbehörde

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 14 - Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss (LRA AB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bayernstraße 18

    63739 Aschaffenburg

    Postanschrift

    63736 Aschaffenburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6752207244511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 394-3330

    Fax: +49 6021 394-923

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Lageplan im Maßstab 1:1000
      • Prüfbuch im Original
      • im Einzelfall ggf. weitergehende Unterlagen

       

    Voraussetzungen

    Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.

    Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

    Fristen

    Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.

    Kosten

    Je nach Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 40 bis 1.000 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das sind:

    • fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
    • fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
    • Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
    • erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
    • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
    • Toilettenwagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English