Besonders geschützte Wirbeltiere; Anzeige des Bestandes, von Bestandsveränderungen oder der Verlegung des Standortes
Beschreibung
Wenn Sie im Besitz eines „besonders geschützten” Wirbeltieres sind und dieses halten wollen, so muss es unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Ebenso ist bei einem Verkauf/Tod oder Verlust der Abgang des Tieres zu melden. Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden.
Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln (siehe unter "Weiterführende Links").
Hinweise für Donau-Ries: Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries
Online-Dienst
Bestands- bzw. Bestandsveränderungsanzeige für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV
Beschreibung
Online erledigen
- Bestands- bzw. Bestandsveränderungsanzeige für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 BArtSchVSie können eine Bestands- bzw. Bestandsveränderungsanzeige für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Donau-Ries (LRA DON)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Pflegstr. 2
86609 Donauwörth
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@lra-donau-ries.de
Sonstiges: https://fms.donau-ries.de/formcycle/form/alias/1/kontakt_lra/Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49220361401Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 906 74-0
Fax: +49 906 74-273
Internet
erforderliche Unterlagen
- Dokumente, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (z. B. EU-Vermarktungsbescheinigung, Herkunftsnachweis, sonstige Dokumente)
Voraussetzungen
Die Anzeigeverpflichtung besteht für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, die nicht in Anlage V der Bundesartenschutzverordnung gelistet sind.
Halter müssen
- die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere haben und
- über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für jedes gehaltene Einzelexemplar sind der zuständigen Behörde vom Halter unverzüglich nach Aufnahme der Haltung folgende Angaben zu machen:
- Datum der Bestandsveränderung (Zugang durch Erwerb oder Zucht, Abgang durch Abgabe, Tod oder Flucht),
- Zahl,
- Art,
- Alter,
- Geschlecht,
- Herkunft,
- Vor- und Nachname und Adresse des Vorbesitzers bzw. neuen Halters bei Weitergabe,
- Ort der Haltung,
- Verwendungszweck und
- Kennzeichnung (z. B. Ring- bzw. Transpondernummer).
Mit der Anzeige der Aufnahme der Haltung sind die Dokumente vorzulegen, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (EU-Vermarktungsbescheinigung oder Herkunftsnachweis).
Eine Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
Fristen
- unverzüglich 2 Wochen nach Erwerb, Abgabe, Tod oder Entweichen
- 4 Wochen bei eigener Nachzucht
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es ist dringend zu empfehlen, die Übernahme bzw. Abgabe eines Exemplars unter Benennung der Kennzeichen des Tieres und der Vor- und Nachnamen bzw. Adressen (möglichst auch Telefonnummer) von Vor-und Nachbesitzer mit Unterschriften beider Partner zu dokumentieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dieses Dokument ist als Legalitätsnachweis bei der An- bzw. Abmeldung eines Tieres bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.10.2024
Hinweise für Donau-Ries: Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Donau-Ries am 29.10.2024