Besonders geschützte Wirbeltiere; Anzeige des Bestandes, von Bestandsveränderungen oder der Verlegung des Standortes

    Wenn Sie ein besonders geschütztes Wirbeltier halten, müssen Sie nach Beginn der Haltung den Bestand des Tieres sowie Bestandsveränderungen anzeigen. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts des Tieres müssen Sie anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Besitz eines „besonders geschützten” Wirbeltieres sind und dieses halten wollen, so muss es unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Ebenso ist bei einem Verkauf/Tod oder Verlust der Abgang des Tieres zu melden. Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden. 

    Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. 

    Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln (siehe unter "Weiterführende Links").

    Online-Dienste

    Umwelt | Meldung Abgang für besonders geschützte Tiere

    ID: L100042_87006.-144703

    Beschreibung

    Sie können den Abgang von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV online melden.

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    Umwelt | Meldung Zugang für besonders geschützte Tiere

    ID: L100042_87004.-144703

    Beschreibung

    Sie können den Zugang von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV online melden.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Rhön-Grabfeld - 4.2.1 - Naturschutzverwaltung (LRA NES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Spörleinstr. 11

    97616 Bad Neustadt a.d.Saale

    Postanschrift

    97615 Bad Neustadt a.d.Saale

    Kontakt

    E-Mail: umweltamt@rhoen-grabfeld.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6681478145406Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9771 94-344

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Dokumente, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (z. B. EU-Vermarktungsbescheinigung, Herkunftsnachweis, sonstige Dokumente)

    Voraussetzungen

    Die Anzeigeverpflichtung besteht für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, die nicht in Anlage V der Bundesartenschutzverordnung gelistet sind.

    Halter müssen

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere haben und
    • über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für jedes gehaltene Einzelexemplar sind der zuständigen Behörde vom Halter unverzüglich nach Aufnahme der Haltung folgende Angaben zu machen:

    • Datum der Bestandsveränderung (Zugang durch Erwerb oder Zucht, Abgang durch Abgabe, Tod oder Flucht),
    • Zahl,
    • Art,
    • Alter,
    • Geschlecht,
    • Herkunft,
    • Vor- und Nachname und Adresse des Vorbesitzers bzw. neuen Halters bei Weitergabe,
    • Ort der Haltung,
    • Verwendungszweck und
    • Kennzeichnung (z. B. Ring- bzw. Transpondernummer).

    Mit der Anzeige der Aufnahme der Haltung sind die Dokumente vorzulegen, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (EU-Vermarktungsbescheinigung oder Herkunftsnachweis).

    Eine Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    • unverzüglich 2 Wochen nach Erwerb, Abgabe, Tod oder Entweichen
    • 4 Wochen bei eigener Nachzucht

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es ist dringend zu empfehlen, die Übernahme bzw. Abgabe eines Exemplars unter Benennung der Kennzeichen des Tieres und der Vor- und Nachnamen bzw. Adressen (möglichst auch Telefonnummer) von Vor-und Nachbesitzer mit Unterschriften beider Partner zu dokumentieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dieses Dokument ist als Legalitätsnachweis bei der An- bzw. Abmeldung eines Tieres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 04.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English