Gefährliche Wildtiere; Beantragung einer Erlaubnis für die nicht gewerbliche Haltung
Beschreibung
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z. B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.
Hinweise für Sonstiges (091870134000): Ergänzung: Gemeinde Griesstätt
Online-Dienst
Antrag auf nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere
Beschreibung
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- Antrag auf nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher WildtiereHier können Sie die nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Gemeinde Griesstätt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Innstr. 4
83556 Griesstätt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@griesstaett.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=79997340573Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/79997340573Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8039 9056-0
Fax: +49 8039 9056-20
Internet
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
- ein berechtigtes Interesse nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
An die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind hierbei strenge Maßstäbe zu richten. So begründet etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse.
Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.07.2024
Hinweise für Sonstiges (091870134000): Ergänzung: Gemeinde Griesstätt
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Griesstätt am 04.11.2024