Osterfeuer Genehmigung

    Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.

    Beschreibung

    Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

    Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

    • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
    • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
    • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

    Des Weiteren ist zu beachten:

    • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
    • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
    • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
    • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
    • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
    • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
    • Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").
    • Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

    Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.

      Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Roth (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth

      Online-Dienst

      Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers

      ID: L100042_84992.-107714

      Beschreibung

      Hier können Sie eine Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers beantragen.

      Online erledigen

      Vertrauensniveau

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      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

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      Ansprechpartner

      Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth - Bürgerservice Pfaffenhofen / Holzheim (Standort 1)

      Adresse

      Hausanschrift

      Kirchplatz 6

      89284 Pfaffenhofen a.d.Roth

      Postanschrift

      Kirchplatz 6

      89284 Pfaffenhofen a.d.Roth

      Öffnungszeiten

      Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr

      Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

      Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Kontakt

      E-Mail: ewo@vg-pfaffenhofen.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/885075282772Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 7302 9600-0

      Fax: +49 7302 9600-96

      Sprachversion

      Deutsch

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      Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth - Bürgerservice Pfaffenhofen / Holzheim (Standort 2)

      Adresse

      Hausanschrift

      Kirchstraße 14

      89291 Holzheim

      Postanschrift

      Kirchstraße 14

      89291 Holzheim

      Kontakt

      E-Mail: ewo@vg-pfaffenhofen.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/885075282772Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 7302 6383

      Fax: +49 7302 759

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      Rechtsgrundlage(n)

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 04.09.2024

      Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Roth (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth

      Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth am 04.11.2024

      Stichwörter

      Daxenfeuer, Funken, Lagerfeuer, Motthaufen, Sonnwendfeuer

      Sprachversion

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