Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.

    Beschreibung

    Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

    Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

    • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
    • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
    • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

    Des Weiteren ist zu beachten:

    • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
    • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
    • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
    • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
    • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
    • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
    • Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").
    • Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

    Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.

      Online-Dienst

      Anmeldung eines Traditions- oder Brauchtumsfeuers

      ID: L100042_193618.-149878

      Beschreibung

      Sie können die Genehmigung für ein Brauchtumsfeuer, wie z. B. ein Oster- oder St. Martinsfeuer, online beantragen.

      Online erledigen

      Vertrauensniveau

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      Deutsch

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      Ansprechpartner

      Markt Wiesenttal

      Adresse

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      Forchheimer Str. 8

      91346 Wiesenttal

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      Forchheimer Str. 8

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      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:30 Uhr

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      Kontakt

      E-Mail: rathaus@wiesenttal.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/42218660768Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9196 9299-0

      Fax: +49 9196 9299-29

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      Rechtsgrundlage(n)

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.07.2023

      Stichwörter

      Daxenfeuer, Funken, Lagerfeuer, Motthaufen, Sonnwendfeuer

      Sprachversion

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