Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.

    Beschreibung

    Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

    Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

    • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
    • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
    • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

    Des Weiteren ist zu beachten:

    • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
    • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
    • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
    • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
    • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
    • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
    • Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").
    • Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

    Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.

      Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing

      Online-Dienst

      Brauchtumsfeuer

      ID: L100042_147389.-144293

      Beschreibung

      Mit diesem Onlineformular kann eine Genehmigung für ein Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z.B. ein Oster-, Sonnwend- oder St. Martinsfeuer) beantragt werden.

      Online erledigen

      • Brauchtumsfeuer
        Mit diesem Onlineformular kann eine Genehmigung für ein Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer (z.B. ein Oster-, Sonnwend- oder St. Martinsfeuer) beantragt werden.

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      Deutsch

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      Ansprechpartner

      Stadt Straubing - Gewerbewesen, Ordnungsaufgaben

      Adresse

      Hausanschrift

      Theresienplatz 2

      94315 Straubing

      Postfachadresse

      Postfach 0352

      94303 Straubing

      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

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      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: ordnungsamt@straubing.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0573536228521Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9421 944-60216

      Fax: +49 9421 944-60250

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      Stadt Straubing - Baugenehmigungen / Denkmalschutz

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      Theresienplatz 2

      94315 Straubing

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      Postfach 0352

      94303 Straubing

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      Kontakt

      E-Mail: bauordnungsamt@straubing.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7972535885521Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9421 944-60403

      Fax: +49 9421 944-60250

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      Rechtsgrundlage(n)

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.07.2023

      Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing

      Fachlich freigegeben durch Stadt Straubing am 23.01.2024

      Stichwörter

      Daxenfeuer, Funken, Lagerfeuer, Motthaufen, Sonnwendfeuer

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