Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen; Beantragung der Zustimmung

    Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Inklusionsamtes einholen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die ordentliche, wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern erteilt das Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

    Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.

    Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist rechtsunwirksam (nichtig).

    Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter(innen) und diesen gleichgestellten Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird dabei auf vier Wochen erhöht.

    Online-Dienst

    Antrag auf Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen

    ID: L100042_73410

    Beschreibung

    Sie können die Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Eydel-Str. 13

    97082 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach 5309

    97003 Würzburg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.ufr@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/31442941324Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 4107-01

    Fax: +49 931 4107-222

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Bescheid des Inklusionsamtes kann mit einem Widerspruch, eventuell auch gleich oder nachfolgend mit einer Klage beim Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Rechtsbehelfe haben aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann von einer erteilten Zustimmung gleich Gebrauch machen und kündigen, trägt aber das Risiko, dass die Zustimmungsentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren später auch aufgehoben werden könnte.

    Verfahrensablauf

    Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Integrationsamt zu stellen. In Bayern werden die Aufgaben des Integrationsamtes vom Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) mit seinen sieben Regionalstellen wahrgenommen. Die jeweils für die Zustimmung örtlich zuständige Regionalstelle des Inklusionsamtes ergibt sich aus dem Sitz des Betriebes und ist unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.

    Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen.

    Für das weitere Vorgehen durch das Inklusionsamt gilt der so genannte Grundsatz der Amtsermittlung. Das heißt, das Inklusionsamt ist von sich aus verpflichtet, alles zu klären, was es für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält und ist nicht etwa an das Vorbringen oder an Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Inklusionsamt befragt also Zeugen, Sachverständige, behandelnde Ärzte und schaltet bei Bedarf Fachdienste ein, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst oder einen Integrationsfachdienst. Auch die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- oder Personalrats werden (sofern im Betrieb vorhanden) um Stellungnahme gebeten.

    Zur Klärung von Unklarheiten kann das Inklusionsamt einen Gütetermin, ggf. vor Ort, durchführen.

    Fristen

    Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen.

    Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Inklusionsamt ausgesprochen werden.

    Wurde die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zustimmung ausgesprochen werden.

    Wurde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden.

    Wird eine Kündigung nicht innerhalb der vorgesehen Frist nach Erteilung der Zustimmung erklärt, so verliert die Zustimmungsentscheidung ihre Wirksamkeit und der Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen lebt wieder auf.

    Bearbeitungsdauer

    Bei einem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung soll das Inklusionsamt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Entscheidung treffen.

    Diese Frist kann nicht immer eingehalten werden, besonders, wenn aufwändige Sachverhaltsaufklärungen vorzunehmen sind.

    Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es dagegen eine zwingende Frist von zwei Wochen, in der das Inklusionsamt entscheiden muss. Erfolgt dies nicht, tritt nach Zeitablauf die Fiktion der Zustimmung ein – die Zustimmung gilt als erteilt. 

    Kosten

    Das gesamte Verwaltungsverfahren beim Inklusionsamt ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung) besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere denselben Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats.

    Innerhalb der Probezeit gilt: Besteht das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, können Sie ohne Zustimmung des Inklusionsamtes kündigen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English