Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer befristeten Freistellung von Belegungsbindungen

    Soll geförderter Wohnraum befristet von Belegungsbindungen freigestellt werden, muss dies beantragt werden.

    Beschreibung

    Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vermieten, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Im Einzelfall kann es hinreichende Gründe geben, abweichend von den Belegungsbindungen eine Überlassung bzw. Nutzung des gebundenen Wohnraums zuzulassen. Hierfür ist ein Antrag auf Freistellung des sozial gebundenen Wohnraums von Belegungsbindungen zu stellen. Im Unterschied zu einer Entlassung aus den Bindungen kann die Freistellung nur befristet erfolgen.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Online-Dienst

    Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum

    ID: L100042_138303.-137171

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Wohnungsfürsorge

    Adresse

    Hausanschrift

    Königsplatz 2

    90762 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach

    90744 Fürth

    Öffnungszeiten


    Telefonische Erreichbarkeit: Montag und Donnerstag von 8.30 bis 15 Uhr, Dienstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: wohnungsfuersorge@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3490644886526Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-1761

    Fax: +49 911 974-1764

    Internet

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    Voraussetzungen

    Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen freistellen, soweit

    • ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen nicht mehr besteht oder
    • auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen nicht mehr geboten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    20,00 bis 2.500,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 15.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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