Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit GenehmigungOnline erledigen

    Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

    Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.

    Beschreibung

    Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.

    Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

    • zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern
    • für die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
    • für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Jahr, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Online-Dienst

    Online-Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

    ID: L100042_44497

    Beschreibung

    Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt den Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen online übermitteln.
    Sie können das Formular Schritt für Schritt online ausfüllen und am Ende online einreichen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Ihre Angaben werden online auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Sie können Ihre Formulardaten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Anzeigen hochladen. Damit ersparen Sie sich das erneute Ausfüllen von unveränderten Formularfeldern, wie z. B. die Angaben zu Ihrer Firma.

    Online erledigen

    • Online-Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

      Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt den Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen online übermitteln.
      Sie können das Formular Schritt für Schritt online ausfüllen und am Ende online einreichen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Ihre Angaben werden online auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Sie können Ihre Formulardaten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Anzeigen hochladen. Damit ersparen Sie sich das erneute Ausfüllen von unveränderten Formularfeldern, wie z. B. die Angaben zu Ihrer Firma.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G11 – Arbeitszeitschutz, Arbeitsstätten, Lärm und Vibration (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: DezernatG11@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8251154474385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)

    Adresse

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    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

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    erforderliche Unterlagen

    • bei öffentlich bemerkbaren Arbeiten: Stellungnahme der für den Beschäftigungsort zuständigen Gemeinde
    • bei einer vorhandenen Personalvertretung: Angaben zu deren Entscheidung zur Antragstellung
    • Sonn- und Feiertagsarbeit bei anderen Auftraggebern: Stellungnahme der/des Auftraggeberin/Auftraggebers über die Notwendigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit
    • Begründung, dass die an Sonn- und Feiertagen vorgesehenen Arbeiten werktags nicht möglich sind

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können. 

    Eine Genehmigung für eine Feiertagsarbeit ist für das Bundesland erforderlich, in dem ein Feiertag gefeiert wird und in dem gearbeitet werden soll. Es gilt das Firmensitzprinzip.

    Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, kann eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt werden, wenn

    • in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen (an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr),
    • im Handelsgewerbe besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr und
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist (an einem Sonntag pro Jahr).

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      verwaltungsgerichtlichen Klage

      Verfahrensablauf

      • Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie im schriftlichen Verfahren oder online beantragen.
      • Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist, werden Sie aufgefordert, den Antrag zurückzunehmen. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
      • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der zuständigen Behörde kontaktiert.
      Schriftliche Einreichung
      • Senden Sie den formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Gewerbeaufsichtsamt (oder das Bergamt, wenn der Betrieb dem Bundesberggesetz unterliegt), das für den Firmensitz zuständig ist.
      • Bei ausländischen Antragstellerinnen/Antragstellern ohne Firmensitz in Deutschland ist das Gewerbeaufsichtsamt (oder das Bergamt, wenn der Betrieb dem Bundesberggesetz unterliegt) zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk der Beschäftigungsort liegt.
      Elektronische Einreichung
      • Der Antrag kann unter Verwendung des Online-Verfahrens digital an die zuständige Behörde übermittelt werden.
      • Die Anlagen werden in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.

      Fristen

      Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn dieser bis spätestens 12:00 Uhr des vorletzten, dem betreffenden Sonn- und Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. Bergamtes dort eingegangen ist.

      Bearbeitungsdauer

      Die Bearbeitungsdauer beträgt abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Angaben durchschnittlich 2 Tage.

      Kosten

      Die Gebühren betragen

      • für 1 Sonn-/Feiertag: mindestens 50,00 EUR
      • bei bis zu 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Beschäftigten: 3,00 EUR
      • bei mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro zusätzlich Beschäftigten: 1,50 EUR
      • bei Beantragung von mehreren Sonn- und Feiertagen ab dem 2. Sonn- und Feiertag: 75 % der vorgenannten Kosten

      Hinweise (Besonderheiten)

      • Jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer, die/der an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag zu gewähren.
      • Die Arbeitszeit der/des beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers darf 10 Stunden nicht überschreiten.
      • Überschreitet die Arbeitszeit der/des beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers sechs Stunden, ist ihr/ihm eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Überschreitet die Arbeitszeit neun Stunden, ist ihr/ihm eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.
      • Namen und Beschäftigungsdauer der/des an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers sind aufzuzeichnen.
      • Eine gesonderte Befreiung nach Art. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (Feiertagsgesetz - FTG) ist nicht erforderlich.
      • Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ergeben sich aus dem ArbZG selbst sowie verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. Ladenschlussgesetz, Bedürfnisgewerbeverordnung etc.).

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

      Stichwörter

      Feiertagsarbeit, Feiertagsbeschäftigung, Sonntagsarbeit, Sonntagsbeschäftigung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English