Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung der Entlassung aus Belegungsbindungen

    Soll geförderter Wohnraum aus Belegungsbindungen entlassen werden, müssen Sie dies beantragen.

    Beschreibung

    Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vergeben, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    In besonderen Fällen kann es hinreichende Gründe dafür geben, den gebundenen Wohnraum (eine einzelne Wohnung oder eine Mehrzahl von Wohnungen) aus sämtlichen Bindungen zu entlassen und stattdessen gleichwertige Bindungen an anderem Wohnraum des Verfügungsberechtigten zu schaffen. Hierfür ist ein Antrag auf Entlassung aus den Belegungsbindungen zu stellen. Die Entlassung aus den Bindungen erfolgt im Unterschied zu einer Freistellung dauerhaft.

    Hinweise für Oberallgäu: Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu

    Online-Dienst

    Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum

    ID: L100042_116108.-127090

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Oberallgäu (LRA OA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberallgäuer Platz 2

    87527 Sonthofen

    Postanschrift

    Oberallgäuer Platz 2

    87527 Sonthofen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-oa.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=79998040422Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/79998040422Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8321 612-0

    Fax: +49 8321 612-369

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Belegungsbindungen entlassen, wenn

    • dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und
    • der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    20,00 bis 2.500,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023

    Hinweise für Oberallgäu: Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Oberallgäu am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English