Abgrabungen Genehmigung

    Abgrabung; Beantragung eines Vorbescheids

    Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.

    Beschreibung

    Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Abgrabungsvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Abgrabungsgenehmigung stellen. Gegenstand des Vorbescheids kann nur sein, was Gegenstand im späteren Abgrabungsgenehmigungsverfahren ist.

    Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Abgrabungsgenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Abgrabungsgenehmigung ist die untere Abgrabungsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.

    Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham

    Online-Dienst

    Vorbescheid online beantragen

    ID: L100042_48203.-81360

    Beschreibung

    Sie können den Vorbescheid online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Cham - Bauwesen (LRA CHA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rachelstr. 6

    93413 Cham

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    93404 Cham

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: bauamt@lra.landkreis-cham.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/815847361895Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9971 78-0

    Fax: +49 9971 78-399

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Katasterauszug
    • Lageplan

      (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

      Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

    Voraussetzungen

    Der beantragte Vorbescheid wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

    Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Abgrabungsvorhabens erteilt werden. Er kann also nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.

    Ein Widerspruch ist nicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung
    • Ob vor Einreichung die Nachbarn zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ist letzteres der Fall, müssen Sie die Nachbarn nicht selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern. Ansonsten müssen Sie zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorliegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
    • Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt. Falls die Gemeinde nicht selbst untere Abgrabungsbehörde ist, leitet sie den Antrag mitsamt ihrer Stellungnahme an die untere Abgrabungsbehörde weiter.
      Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Abgrabungsbehörden, die eine digitale Einreichung ermöglichen (derzeit Landkreise Altötting, Aschaffenburg, Augsburg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Cham, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Hof, Kronach, Kulmbach, Main-Spessart, Neumarkt i.d.Opf., Neustadt a.d.Waldnaab, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Straubing-Bogen, Traunstein und Weilheim-Schongau) müssen Sie auch den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Abgrabungsbehörde einreichen. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Abgrabungsbehörde.
    • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
    • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
    • Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte), ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Vorbescheid ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Der Antrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
    • Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
    • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
    • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
    • Der digitale Antrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde vor.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

    Kosten

    Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand. Die Gebühren können auf eine spätere Abgrabungsgenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Vorbescheid ist vor allem sinnvoll zur Klärung einzelner problematischer Aspekte einer Abgrabung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.02.2024

    Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Cham am 03.07.2024

    Stichwörter

    Vorgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English