Errichtung von Anlagen Verlängerung der Genehmigung / Errichtung von Anlagen Verlängerung / Änderung von Anlagen Verlängerung / Änderung von Anlagen Verlängerung der Genehmigung / Änderung von Anlagen Verlängerung der Teilgenehmigung / Nutzungsänderung von Anlagen Verlängerung / Nutzungsänderung von Anlagen Verlängerung der Genehmigung / Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Verlängerung / Nutzungsänderung von Anlagen Verlängerung der Teilgenehmigung / Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Verlängerung der Genehmigung

    Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids

    Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.

    Beschreibung

    Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen und Vorbescheide gelten jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum.

    Können Sie Ihr genehmigtes Vorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren beginnen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Erhalten Sie nicht innerhalb von 3 Jahren ab Erhalt eines Vorbescheids, der das gleiche Vorhaben betrifft, eine Baugenehmigung, können Sie die Verlängerung des Vorbescheids beantragen.

    Hinweise für Marktl (VGem): Ergänzung: Landratsamt Altötting

    Online-Dienst

    Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen

    ID: L100042_49564.-81925

    Beschreibung

    Sie können die Verlängerung einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altötting (LRA AÖ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 38

    84503 Altötting

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    84498 Altötting

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-aoe.de

    De-Mail: poststelle@lra-aoe.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=58664856390Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58664856390Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8671 502-0

    Fax: +49 8671 502-250

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung ist anhand der gleichen Anforderungen zu beurteilen wie die erstmalige Erteilung. Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung noch genehmigungspflichtig sein. Zusätzlich muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

    Für die Verlängerung des Vorbescheids gilt dies entsprechend.

    Ändert sich also die Rechtslage nach Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheids, muss die Verlängerung jeweils anhand der neuen Rechtslage geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung
    • Beantragen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich die Verlängerung der Geltungsdauer Ihrer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihres Vorbescheids.
    • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde erst nach Ablauf der Geltungsdauer über Ihren Antrag, wird Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihr Vorbescheid vorübergehend unwirksam. Diese werden dann erst mit einer positiven Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde wieder in Kraft gesetzt.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Verlängerung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Der Antrag auf Verlängerung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
    • Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
    • Die Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.

    Fristen

    Ihre Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder Sie die Bauausführung für 4 Jahre unterbrochen haben. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.

    Ihr Vorbescheid gilt für 3 Jahre. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens und der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

    Kosten

    Für die Verlängerung müssen Sie eine Gebühr zwischen 40 und 10.000 EUR zahlen, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass die Geltungsdauer nicht ausreicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 22.11.2024

    Hinweise für Marktl (VGem): Ergänzung: Landratsamt Altötting

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Altötting am 02.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English