Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Beschreibung
Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.
Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Hinweise für Schöllkrippen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Online-Dienste
Bauwesen - Online Terminvereinbarung
Beschreibung
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- Bauwesen - Online TerminvereinbarungTerminvereinbarung für die Bauaufsichtsbehörde
Vertrauensniveau
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Nutzungsaufnahme online anzeigen
Beschreibung
Sie können die Nutzungsaufnahme online anzeigen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 14 - Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6752207244511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-3330
Fax: +49 6021 394-923
Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9971760796515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-0
Fax: +49 6021 394-999
erforderliche Unterlagen
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.
- ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.
- ggf. Brandschutznachweis
Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde.
- ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.
Voraussetzungen
Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlagen müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.
Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann gegebenenfalls, ob die Benutzbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
- Die Nutzungsaufnahme kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
- Das vorgegebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto dem „BayernID“ ersetzt.
- Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.02.2024
Hinweise für Schöllkrippen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 06.04.2024
Stichwörter
Nutzungsbeginn, Nutzungsbeginnsanzeige