Abgrabungen GenehmigungOnline erledigen

    Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns

    Sie müssen den Abgrabungsbeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Fortsetzung der Ausführung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.

    Beschreibung

    Bei der Anzeige des Abgrabungsbeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Abgrabungsbehörde lediglich über den bevorstehenden Abgrabungsbeginn informieren.

    Durch die Anzeige des Abgrabungsbeginns soll die untere Abgrabungsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Abgrabungsüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung abgelaufen ist.

    Folgen bei Nichtanzeige

    Zeigen Sie den Abgrabungsbeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor der Ausführung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Abgrabungsbehörde die Einstellung der Abgrabung anordnen.

    Online-Dienst

    Baubeginn online anzeigen

    ID: L100042_86564.-108621

    Beschreibung

    Sie können den Baubeginn oder Abgrabungsbeginn online anzeigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth - Bauwesen (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 1

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: bauamt@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2604981969518Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-1140

    Fax: +49 9171 81-1328

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Den Abgrabungsbeginn müssen Sie anzeigen, wenn:

    • Sie mit der Ausführung einer genehmigungspflichtigen Abgrabung beginnen oder
    • Sie die Ausführung der Abgrabung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten fortsetzen.

    Dies gilt ebenso für ein von einer Teilabgrabungsgenehmigung umfasstes Vorhaben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Da keine Entscheidung der unteren Abgrabungsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung
    • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ bei der unteren Abgrabungsbehörde (Landratsämter und kreisfreie Städte) ein.
    • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
    • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
    • Die untere Abgrabungsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwachung der Abgrabung vorbereiten.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Beginnsanzeigen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Der Abgrabungsbeginn kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Abgrabungsbehörde angezeigt werden.
    • Das vorgegebene Formular „Baubeginnsanzeige“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
    • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.

    Fristen

    Sie müssen den Abgrabungsbeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Ausführung anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.02.2024

    Stichwörter

    Abgrabungsbeginnsanzeige, Abgrabungsstart

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English