Finanzanlagenvermittler/-in oder Honorar-Finanzanlagenberater/-in; Abgabe des Prüfungsberichtes oder der Negativerklärung
Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater müssen aufgrund der jährlichen Prüfungspflicht einen Prüfungsbericht abgeben oder wenn sie nicht tätig waren, eine Negativerklärung.
Beschreibung
Wenn Sie als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar- Finanzanlagenberater/in tätig sind, unterliegen Sie einer jährlichen Prüfungspflicht.
Sie haben auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen (z. B. Wirtschaftsprüfer).
Sie müssen der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den erstellten Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig waren, sind Sie berechtigt an Stelle des Einzelprüfungsberichtes einen sogenannten Systemprüfungsbericht vorzulegen. Dieser bestätigt die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum. Spätestens nach vier Jahren haben Sie dann einen Einzelprüfungsbericht vorzulegen.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, ist bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung an die zuständige Behörde zu übermitteln (sogenannte Negativerklärung).
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Online-Dienste
Negativerklärungen von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern
Beschreibung
Online erledigen
- Negativerklärungen von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-FinanzanlagenberaternSie können die Negativerklärungen nach § 24 FinVermV (Prüfungsbericht) online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Prüfungsberichte für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Beschreibung
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- Prüfungsberichte für Finanzanlagenvermittler und Honorar-FinanzanlagenberaterSie können die jährlichen Prüfungsberichte nach § 24 FinVermV (Prüfungsbericht) online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Max-Joseph-Straße 2
80333 München
Kontakt
E-Mail: info@muenchen.ihk.de
De-Mail: info@muenchen-ihk.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/692633118723Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5116-0
Fax: +49 89 5116-1306
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Einzelprüfungsbericht
- Negativerklärung
- Systemprüfungsbericht (möglich, sofern Sie an eine Vertriebsgesellschaft angeschlossen sind)
Voraussetzungen
Es besteht nach § 24 Absatz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung die Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes, wenn Sie im jeweiligen Berichtsjahr als Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater tätig waren. Dieser Prüfungsbericht stellt fest, ob Sie die Berufspflichten nach §§ 12-23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr eingehalten haben.
Sofern Sie im jeweiligen Berichtsjahr nicht tätig waren, sind Sie verpflichtet eine Negativerklärung abzugeben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sofern Sie mit ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr tätig waren, ist der erstellte Prüfungsbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wenn Sie mit Ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht tätig waren, geben Sie bei der zuständigen Behörde eine Negativerklärung ab. Viele Behörden bieten entsprechende Formulare hierfür an. Sodann erfolgt die Prüfung und Archivierung des Prüfungsberichtes.
Sofern der Prüfungsbericht nicht beanstandungsfrei war und Verstöße enthält, wird die Weiterleitung an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde überprüft. Sind Ausführungen im Prüfungsbericht falsch oder unklar, kann die Behörde Informationen nachfordern.
Fristen
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen und
richtet sich nach dem Umfang des Berichtes.
Kosten
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 02.02.2024
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern am 02.02.2024