Versicherungsvermittler/-in; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie als selbstständige/r Versicherungsvermittler/in (Versicherungsmakler/in oder Versicherungsvertreter/in) tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Beschreibung
Versicherungsvermittler/in sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler/in oder Versicherungsvertreter/in tätig:
- Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
- Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder -vertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.
Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie den Eintrag das Vermittlerregister beantragen und eine Registernummer erhalten. Die Eintragung ins Register können Sie zusammen mit der Erlaubnis beantragen. Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden. Sie gilt unbefristet.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.
Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Befreiung bei der Industrie- und Handelskammer befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Wenn Sie EU/EWR-Bürger sind, in einem anderen Land eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Online-Dienst
Online-Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsvermittler/in und Versicherungsberater/in
Beschreibung
Online erledigen
- Online-Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsvermittler/in und Versicherungsberater/inSie möchten als Versicherungsvermittler (Ausnahme: gebundene Versicherungsvermittler), produktakzessorischer Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden? Dann ist die IHK für München und Oberbayern zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Max-Joseph-Straße 2
80333 München
Kontakt
E-Mail: info@muenchen.ihk.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/692633118723Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5116-0
Fax: +49 89 5116-1306
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei juristischen Personen für diese und für deren gesetzliche Vertreter)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Vollstreckungsportal)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzregister sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
- Nachweis über die Sachkunde, entweder durch IHK-Prüfung oder einschlägigen Berufsabschluss
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei der IHK) im Original und nicht älter als drei Monate
- Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich
Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
- Geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt
- Sachkunde
Rechtsgrundlage(n)
- § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 11a Gewerbeordnung (GewO)
- § 156 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
- Ggf. ist es auch möglich, einen Onlineantragstellung zu stellen
- Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen
- Die IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
- Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis per Post
Spätestens vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie die Eintragung in des Vermittlerregister beantragen.
Fristen
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen IHK.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
- Regelverfahren für Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO 475 €
- Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 6 GewO: 300 €
- Statusänderung vom Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO zum Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO und umgekehrt (Regelverfahren) im Rahmen von § 34d Absatz 1 GewO: 260 €
- Statusänderung vom produktakzessorischen Versicherungsvertreter zum
produktakzessorischen Versicherungsmakler und umgekehrt im Rahmen
von § 34d Absatz 6 GewO:
140 €
Hinweise (Besonderheiten)
Haben Sie Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, benötigen diese keine eigene Erlaubnis. Sie müssen sie jedoch im Vermittlerregister registrieren und Sorge tragen, dass diese die notwendige Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
Weitere Informationen
- § 5 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)Auflistung der anstelle der Prüfung als Sachkunde anerkannten Berufsabschlüsse
- IHK-FinderDie zuständige Industrie- und Handelskammer ermitteln.
- Verfahren über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner für Ihr Bundesland suchen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 02.02.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern am 11.11.2024
Stichwörter
Gewerbeordnung, GewO, IHK, Industrie- und Handelskammer, Versicherung, Versicherungsberater, Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittlerregister, Versicherungsvertrag