Berufskraftfahrer/-in; Anmeldung zur Prüfung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine besondere Qualifizierung nachweisen.
Beschreibung
Wenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.
Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Bei der Grundqualifikation unterscheidet man zwischen der einfachen und der beschleunigten Grundqualifikation.
Die beschleunigte Grundqualifikation erwerben Sie durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").
Eine Fahrerlaubnis müssen Sie für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:
- Regelprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“
Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) vorlegen können, noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.
- Umsteigerprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“
Die Prüfung Umsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist. So wird bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation „Umsteiger“ nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen. Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war.
Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.
- Quereinsteigerprüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“
Die Prüfung Quereinsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll.
Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.
Hinweise für Lichtenfels: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Online-Dienst
Online-Anmeldung zur Prüfung Berufskraftfahrer nach BKrFQG
Beschreibung
Online erledigen
- Online-Anmeldung zur Prüfung Berufskraftfahrer nach BKrFQGWenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis die sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen. Hier können Sie sich online zur Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation und zur Prüfung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation anmelden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/642299787723Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 886-0
Fax: +49 921 886-9299
Internet
Voraussetzungen
- Für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” müssen Sie zuvor an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben.
- Der vorgeschriebene Umfang variiert je nach Art der Prüfung:
- Regelprüfung: 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines raftfahrzeugs der betreffenden Klasse
- Umsteiger: 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
- Quereinsteiger: 96 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Abs. 4 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- § 2 Abs. 7 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
Verfahrensablauf
Für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besuchen Sie eine Schulung und melden sich anschließend bei der örtlich zuständigen IHK zur Prüfung an. Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung dafür, dass Sie sich zur schriftlichen Prüfung anmelden können.
- Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung.
- Sie legen die theoretische Prüfung ab.
- Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie etwa 2 Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.
Kosten
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrten zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise:
- Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 02.02.2024
Hinweise für Lichtenfels: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Fachlich freigegeben durch Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth am 15.02.2024