Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG AnerkennungOnline erledigen

    Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung eines Zeugnisses oder Befähigungsnachweises für einen IHK-Beruf

    Wenn Sie Spätaussiedler sind und einen Berufsbildungsabschluss in der Industrie, im Handel oder im Dienstleistungsgewerbe haben, kann Ihr Zeugnis oder Befähigungsnachweis der Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können Sie die Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Der Berufsabschluss wird anerkannt, wenn er zu einem Beruf in der Bunderepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gleichstellung wird im Einzelfall geprüft und erteilt. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.

    Wenn es sich um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, ist hierfür die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen.

    Sofern Sie keinen Spätaussiedler-Status haben, können Sie trotzdem Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Hierfür können Sie die Anerkennung nach Berufsqualifikationsgesetz (BQFG) beantragen.

    Online-Dienst

    Online-Antrag zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG

    ID: L100042_40620.-74761

    Beschreibung

    Wenn Sie Spätaussiedler sind, kann Ihr Zeugnis oder Befähigungsnachweis der Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Den Online-Antrag können Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Joseph-Straße 2

    80333 München

    Postanschrift

    Max-Joseph-Straße 2

    80333 München

    Kontakt

    E-Mail: info@muenchen.ihk.de

    De-Mail: info@muenchen-ihk.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/692633118723Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 5116-0

    Fax: +49 89 5116-1306

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung)
      • Aufenthaltsgenehmigung
      • tabellarischer Lebenslauf (mit Monats und Jahresangaben)
      • Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse und -diplome (in der Muttersprache)
      • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
      • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises (Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes) bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung
      • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises (Passa-Port/Identity-Card)
      • Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch, Tätigkeitsnachweise), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen
      • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde

      Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Industrie- und Handeskammer entnehmen.

    Voraussetzungen

    • anerkannter Spätaussiedler-Status oder Bundesvertriebenenausweis
    • beruflicher Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn
    • der Abschluss ist umfänglich mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf die Anerkennung ihres Abschlusses können Sie nur schriftlich stellen.

    • Nutzen Sie das Antragformular auf der Website der für Sie örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder unter "Formulare" (Antrag auf Anerkennung nach BVFG)
    • Wenn möglich, sprechen Sie dazu persönlich mit dem genannten verantwortlichen Mitarbeiter.
    • Reichen Sie alle im Antrag genannten Dokumente vollständig und beglaubigt ein.
    • In der Regel erhalten Sie eine mündliche Vorabinformation, ob und in welchem Beruf eine Gleichstellung ggf. möglich ist.
    • Ihre Unterlagen werden gründlich geprüft und der Antrag bearbeitet.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
    • Wenn der Gebührenbescheid bezahlt ist, erhalten Sie den Bescheid über die Anerkennung oder die Nicht-Anerkennung zugesandt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der vollständigen Unterlagen dauert meist bis zu 6 Wochen.

    Kosten

    Für die Prüfung und Bearbeitung des Antrages wird je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK eine Gebühr in Höhe von 20,00 bis 80,00 EUR erhoben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 02.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English