Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

    Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.

    Beschreibung

    Bestimmte gewerblich-technische und kaufmännische Berufe sind in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

    Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, die in Bayern nicht reglementiert sind und für die das Bayerische Landesamt für Schule die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen prüft, finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Um in Bayern in einem dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

    Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

    Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

    Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

    Online-Dienst

    Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen Qualifikation: Sozialpädagogische und sozialpflegerische sowie gewerblich-technische und kaufmännische Berufe

    ID: L100042_89181

    Beschreibung

    Sie können eine Gleichwertigkeitsfeststellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation im Bereich der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen sowie gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe online beantragen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Schule - Berufliche Schulabschlüsse (LAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Postanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: zast@las.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9656671024469Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9831 5166-444

    Fax: +49 9831 5166-499

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind einzureichen:

      • Unterschriebenes Antragsformular
      • sofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)
      • Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)
      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)
      • sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)
      • sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenbescheinigung
      • Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und Berufspraxis
      • Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*
      • Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*
      • Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*
      • sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*
      • sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
      • sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)

       

      *Übersetzungen:

      Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.

       

      Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

    • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
    • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben

    Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

    Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf (verwaltungsgerichtliche Klage) zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation schriftlich oder elektronisch über die Plattform für sichere Kommunikation bei der Abteilung Zeugnisanerkennungsstelle des Bayerischen Landesamtes für Schule stellen.

    Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben Referenzberuf zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das Landesamt für Schule Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

    Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das Landesamt für Schule insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Qualifikation zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie der entsprechende bayerische Ausbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen.

    Auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen) werden hierbei berücksichtigt.

    Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, kann die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.

    Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum bayerischen Abschluss beschrieben.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Das Landesamt für Schule bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

    Kosten

    Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.

    Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen EUR 200,00 und EUR 600,00 zuzüglich Auslagen.

    Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

    Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

    Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.

    Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens können– im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) – Berufserfahrung und/oder Fort-/Weiterbildungen nicht berücksichtigt werden.

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BayBQFG oder dem Bundesvertriebenengesetz BVFG stellen.

    Wird ein Antrag nach BVFG gestellt, ist diesem ein entsprechender Nachweis (Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis) beizufügen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Schule am 11.07.2024

    Stichwörter

    Assistent für Ernährung und Versorgung / Assistentin für Ernährung und Versorgung, Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement / Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement, Assistent für Innenarchitektur / Assistentin für Innenarchitektur, Assistent für Produktdesign Glas / Assistentin für Produktdesign Glas, Bekleidungstechnischer Assistent / Bekleidungstechnische Assistentin, Biologisch-technischer Assistent / Biologisch-technische Assistentin, Chemisch-technischer Assistent / Chemisch-technische Assistentin, Elektrotechnischer Assistent / Elektrotechnische Assistentin, Euro-Korrespondent / Euro-Korrespondentin, Euromanagement Assistent / Euromanagement Assistentin, Fachmann für Euro-Hotelmanagement / Fachfrau für Euro-Hotelmanagement, Fremdsprachenkorrespondent / Fremdsprachenkorrespondentin, Helfer für Ernährung und Versorgung / Helferin für Ernährung und Versorgung, Industrietechnologe / Industrietechnologin, Internationaler Wirtschaftsfachmann / Internationale Wirtschaftsfachfrau, Kaufmännischer Assistent / Kaufmännische Assistentin, Kommunikationsdesigner / Kommunikationsdesignerin, Produktionsassistent / Produktionsassistentin, Technischer Assistent für Informatik / Technische Assistentin für Informatik, Textiltechnischer Assistent / Textiltechnische Assistentin, Umwelttechnischer Assistent / Umwelttechnische Assistentin

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English