Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für mobile Forscher / Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Blauen Karte EU

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet

    Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.

    Beschreibung

    Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:

    • Blaue Karte EU
      Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
    • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
      Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und ein Arbeitsplatzangebot haben, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.
    • Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
      Berufserfahrene mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung haben in Deutschland gute Karrierechancen, wenn sie in nicht-reglementierten Berufen arbeiten wollen. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland erhalten. Dafür ist die formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. Besondere Erleichterungen gelten insbesondere für IT-Berufe.
    • Chancenkarte zur Jobsuche
      Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Jobsuche im Inland. Sie wird erteilt, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder wenn eine anerkannte ausländische Ausbildung vorliegt und im Rahmen eines Punktesystems eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erzielt wird.
    • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft
      Wird in einem Anerkennungsverfahren festgestellt, dass die ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Qualifizierungsmaßnahme auch gearbeitet werden. Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Bundesgebiet durchführen zu lassen und gleichzeitig im angestrebten Beruf zu arbeiten.
    • Aufenthaltserlaubnis für Forscher
      Zum Zwecke der Forschung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
      Für eine gewerbetreibende oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

     

    Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:

    • Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
      Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt, absolviert haben bzw. eine solche anerkannt bekommen haben (Pflegefachhelfer).
    • Studienbezogenes Praktikum EU
      Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten.
    • Sonderregelung für Berufskraftfahrer
      Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen, können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
    • Westbalkanregelung
      Für die Staatsangehörigen der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien besteht im Rahmen eines Kontingents die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
    • Au-Pair
      Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen stehen der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
    • Weitere bestimmte Staatsangehörige
      Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

    Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit

    ID: L100042_137553.-132598

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Forschung (§§ 18 - 21 Aufenthaltsgesetz) online beantragen.

    Online erledigen

    • Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit
      Sie können die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Forschung (§§ 18 - 21 Aufenthaltsgesetz) online beantragen.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Günzburg - 321 Ausländerrecht (LRA GZ)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kapuzinermauer 1

    89312 Günzburg

    Postfachadresse

    Postfach 200157

    89308 Günzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderamt@landkreis-guenzburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9350983047515Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8221 95-0

    Fax: +49 8221 95-240

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • ggf. weitere Unterlagen
    • Folgende Unterlagen können ggf. auch erforderlich sein:

      • in- oder ausländische Zeugnisse einschließlich erforderlicher Übersetzungen
      • Unterlagen zum vorgesehenen Beschäftigungsverhältnis
      • Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung oder etwaiger Ausgleichsmaßnahmen 

    Voraussetzungen

    Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Unter „Weiterführende Links“ sind einige weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnissen zusammengestellt. Daraus ergeben sich auch die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen.

    Bestimmte Voraussetzungen müssen für die Erteilung jeder Aufenthaltserlaubnis gegeben sein.

    Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

    • der Lebensunterhalt gesichert ist,
    • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

    sowie, dass der Ausländer

    • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
    • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


    Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

     

    Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links“.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.

    Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

    Fristen

    Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.

     

    Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Kosten

    Erteilung: 100 EUR

    Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR

    Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Günzburg am 25.04.2024

    Stichwörter

    Arbeit, Aufenthalt, Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, Ausländer, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, qualifizierte Beschäftigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English