Flurstücksgrenze; Beantragung einer Grenzfeststellung
Eine Grenzfeststellung nennt man die Aufdeckung und Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, die Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen oder die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen. Sie können eine Grenzfeststellung beantragen.
Beschreibung
Eine Abmarkungspflicht für Grenzen gibt es erst seit 1900. Das ist der Grund dafür, dass es in Bayern noch viele Grenzen gibt, die weder abgemarkt noch den Eigentümern genau bekannt sind. Rechtssicherheit wird durch die Neuvermessung und Abmarkung dieser Grenzen durch die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung geschaffen.
Des Weiteren gehen Grenzzeichen aus verschiedenen Gründen verloren (Bauarbeiten, Feldbearbeitung usw.) bzw. sie werden verschüttet.
Die Grenzfeststellung besteht also aus der Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen und dem Aufdecken von Grenzzeichen (mit Überprüfung) bzw. der Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen.
Wenn Sie an Ihrer Grundstücksgrenze die Grenzsteine nicht finden, so können Sie dort eine Grenzfeststellung beantragen.
Online-Dienst
Antrag auf Grenzvermessung (Grenzfeststellung, Grenzermittlung, Grenzwiederherstellung)
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Grenzvermessung (Grenzfeststellung, Grenzermittlung, Grenzwiederherstellung)Sie können eine Grenzvermessung online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erding (ADBV ED)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Dorfener Str. 15
85435 Erding
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@adbv-ed.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=19776706231Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/19776706231Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 960-0
Fax: +49 8122 960-150
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Kosten
Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte.
Die Gebühren für die Grenzpunkte betragen:
- für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
- für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
- für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
- für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR
Zusätzlich wird die Summe der Grenzpunktgebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:
- bis 5 EUR - Wertfaktor 0,8
- über 5 bis 25 EUR - Wertfaktor 1,0
- über 25 bis 50 EUR - Wertfaktor 1,3
- über 50 bis 200 EUR - Wertfaktor 1,7
- über 200 bis 500 EUR - Wertfaktor 2,0
- über 500 bis 2500 EUR - Wertfaktor 2,5
- über 2500 bis 4000 EUR - Wertfaktor 3,5
- über 4000 EUR - Wertfaktor 4,0
Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.
Hinzu kommen ggf. die Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung am 15.07.2024
Stichwörter
abmarken, Abmarkung, feststellen, Grenze, Grenzermittlung, Grenzwiederherstellung, Grenzwiederherstellung, Grenzermittlung, Vermessung, Grenze, Grundstücksgrenze, Grenzzeichen, Grundstücke, Grundstücksgrenze, Grundstücksgröße, Grund und Boden, vermessen, Vermessung, Vermessung, Grenzfeststellung