Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Online-Dienst
Einfache Selbstauskunft
Beschreibung
Online erledigen
- Einfache SelbstauskunftSie können eine Selbstauskunft mit zu Ihnen gespeicherten Daten im Melderegister anfordern.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a.Main
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Frankfurter Straße 4 a
97737 Gemünden
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Immer der 1. Donnerstag im Monat von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74329663791Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9351 9724-0
Fax: +49 9351 9724-50
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Kreuzwertheim
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Lengfurter Str. 8
97892 Kreuzwertheim
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/14551837802Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9342 9262-0
Fax: +49 9342 9262-33
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
- Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024