Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Hinweise für Hesselberg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg
Online-Dienst
Einfache Selbstauskunft
Beschreibung
Online erledigen
- Einfache SelbstauskunftSie können eine Selbstauskunft mit zu Ihnen gespeicherten Daten im Melderegister anfordern.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Wittelshofener Str. 30
91725 Ehingen
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:45 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Persönliche Termine, für notwendige Angelegenheiten, können nur nach vorheriger Anmeldung wahrgenommen werden.
Nach wie vor sind jedoch alle Angelegenheiten, die telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg abgewickelt werden können, bevorzugt in dieser Form zu erledigen.
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-hesselberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93774088795Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9835 9791-0
Fax: +49 9835 9791-33
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
- Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Hinweise für Hesselberg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg
Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg am 24.09.2024