Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

    Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

    Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.

    Beschreibung

    Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.

    Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Ort der Baustelle
    • Name und Anschrift des Bauherrn
    • Art des Bauvorhabens
    • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
    • Name und Anschrift des Koordinators
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
    • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

    Online-Dienst

    Baustelle - Vorankündigung online

    ID: L100042_23849

    Beschreibung

    Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.

    Online erledigen

    • Baustelle - Vorankündigung online

      Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Roonstr. 20

    90429 Nürnberg

    Postanschrift

    90336 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3109286368101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 928-2900

    Fax: +49 911 928-2999

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 6

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-1397

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.

    Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:

    • voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
      oder
    • Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.

    Fristen

    Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

    Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.

    Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander – ist ein Koordinator zu bestellen.

    Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.08.2024

    Stichwörter

    Baustellenanzeige, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, SiGeKo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English